Guten Tag,
im Zug der Recherche für eine TV bin ich auf folgende Hinweise auf dieser Seite gestoßen:
"Der Zuschlagbeschluss hat zahlreiche rechtliche Wirkungen. So wird der Ersteher des Grundstücks durch den Zuschlag Eigentümer, sofern der Beschluss nicht im Beschwerdeverfahren rechtskräftig aufgehoben wird. Der Eigentumsübergang findet mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuschlagbeschlusses statt."
Das ergibt sich folgende Fragen:
Wer ist berechtigt eine Beschwerde einzureichen?
Welche Frist ist für eine Beschwerde einzuhalten?
Ab wann ist der Zuschlagbeschluss unanfechtbar rechtskräftig?
Hintergrund der Frage ist auch, ob es sinnvoll ist als Ersteher das Bargebot direkt mit Verzicht auf Rücknahme zu zahlen, um die Verzinsung von 4% zu sparen.
Des weiteren bin ich auf folgende Hinweise gestoßen:
"Wird der Zuschlag erteilt, schließt sich hieran die Erlösverteilung an. Hierzu wird im Regelfall ein Verteilungstermin durchgeführt. Das Gericht stellt einen Teilungsplan fest. Aus diesem ist ersichtlich, wie viel Erlös vorhanden ist, in welcher Rangfolge die Ansprüche aus dem Erlös befriedigt werden müssen und wie der Versteigerungserlös schließlich aufzuteilen ist.
Bei der Erlösverteilung ist allerdings zu beachten, dass das Vollstreckungsgericht in der Regel nicht den Erlös, der für die Gemeinschaft übrig bleibt, zwischen den einzelnen Mitgliedern aufteilt. Diese müssen sich um die Aufteilung des Geldes oder der zu übertragenen Forderungen regelmäßig selbst kümmern und zwar außerhalb des Teilungsversteigerungsverfahrens. Nur wenn alle Mitglieder der Gemeinschaft sich im Verteilungstermin über die Aufteilung einig sind, darf das Vollstreckungsgericht den einzelnen Mitgliedern jeweils ihren Anteil auszahlen. Gibt es Uneinigkeiten, wird der Erlös hinterlegt. Die Mitglieder der Gemeinschaft müssen sich dann außerhalb des Teilungsversteigerungsverfahrens um die Aufteilung des Geldes bemühen."
und
"Nach der Erteilung des Zuschlages bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses. Im Nachgang erfolgt dann auch die Umtragung des Eigentums im Grundbuch sowie die Löschung von nicht übernommenen beschränkten dinglichen Rechten."
Daraus ergibt sich die Frage, ob eine Grundbuchänderung auch erfolgt, wenn sich die Mitglieder der Gemeinschaft nicht über die Teilung des Erlös einigen können. Oder muss der Ersteher auf die Grundbuchänderung warten, bis eine Einigung gefunden wurde (was ja unter Umständen lange dauern kann)?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
TV: Wirksamkeit Zuschlagsbeschluss & Teilungstermin
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: TV: Wirksamkeit Zuschlagsbeschluss & Teilungstermin
Das ergibt sich folgende Fragen:
Wer ist berechtigt eine Beschwerde einzureichen?
Welche Frist ist für eine Beschwerde einzuhalten?
Ab wann ist der Zuschlagbeschluss unanfechtbar rechtskräftig?
Jeweils sofortige Beschwerde nach Maßgabe der §§ 96-104 ZVG. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung des Beschlusses. Bei Erteilung des Zuschlages gilt dies jedoch nur für diejenigen Beteiligten, die im Versteigerungs- oder Verkündungstermin erschienen sind. Für die nicht erschienenen Beteiligten beginnt die Frist erst mit Zustellung (§ 98 ZVG). Gegen den Zuschlag kann unter den engen Voraussetzung einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage eine außerordentliche Beschwerde nach § 569 Absatz 1 Satz 3 ZPO in Betracht kommen. Die Belehrungspflicht bezieht sich jedoch nicht auf außerordentliche Rechtsbehelfe.
Der Zuschlag wird grundsätzlich sofort mit der Verkündung wirksam (§ 89 ZVG). Auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses kommt es damit, anders als im Falle der Zuschlagsversagung (§ 86 ZVG), nicht an.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zuschlag zunächst durch das Versteigerungsgericht versagt und nach einem Rechtsmittel durch das Beschwerdegericht erteilt wurde. Dann wird der Zuschlag erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam (§ 104 ZVG).
Das bedeutet, dass der Ersteher unmittelbar mit dem Zuschlag durch das Versteigerungsgericht das Eigentum erwirbt (§ 90 ZVG). Wenn durch eine spätere rechtskräftige andere Entscheidung des Beschwerdegerichts der vorherige Zuschlag aufgehoben wird, ändert das nichts an dem Eigentumserwerb bis zu der ändernden rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts. Erst mit dieser ändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts fällt das Eigentum des Erstehers weg; die Wirkungen gelten als nicht eingetreten. Es bleiben aber die vom Ersteher vorgenommenen Verfügungen und Verwaltungshandlungen (z.B. Abschluss oder Kündigung von Mietverträgen, Beauftragung von Handwerkern pp.) wirksam.
Wenn im Beschwerdewege rechtskräftig der Zuschlag aufgehoben und zugleich einem anderen erteilt wird, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses und der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden des Zuschlagsbeschlusses an ihn Eigentümer.
Hintergrund der Frage ist auch, ob es sinnvoll ist als Ersteher das Bargebot direkt mit Verzicht auf Rücknahme zu zahlen, um die Verzinsung von 4% zu sparen.
Notwendig ist eine förmliche Hinterlegung, nicht einfach nur eine Zahlung vor Verteilung.
Daraus ergibt sich die Frage, ob eine Grundbuchänderung auch erfolgt, wenn sich die Mitglieder der Gemeinschaft nicht über die Teilung des Erlös einigen können. Oder muss der Ersteher auf die Grundbuchänderung warten, bis eine Einigung gefunden wurde (was ja unter Umständen lange dauern kann)?
Wird die Grunderwerbssteuer gezahlt, übersendet das Finanzamt automatisch die sogenannte steuerliche Unbedenköichkeitsbescheining an das Amtsgericht. Wenn der Verteilungstermin abgehalten/stattgefunden hat, kann anschließend die Eigentumsumschreibung auf den Ersteher erfolgen.
Ob und inwieweit die alten Eigentümer eine einvernehmliche Erklärung zwecks Verteilung des Erlösüberschusses abgeben haben ist hierbei unerheblich.....
Wer ist berechtigt eine Beschwerde einzureichen?
Welche Frist ist für eine Beschwerde einzuhalten?
Ab wann ist der Zuschlagbeschluss unanfechtbar rechtskräftig?
Jeweils sofortige Beschwerde nach Maßgabe der §§ 96-104 ZVG. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung des Beschlusses. Bei Erteilung des Zuschlages gilt dies jedoch nur für diejenigen Beteiligten, die im Versteigerungs- oder Verkündungstermin erschienen sind. Für die nicht erschienenen Beteiligten beginnt die Frist erst mit Zustellung (§ 98 ZVG). Gegen den Zuschlag kann unter den engen Voraussetzung einer Nichtigkeits- oder Restitutionsklage eine außerordentliche Beschwerde nach § 569 Absatz 1 Satz 3 ZPO in Betracht kommen. Die Belehrungspflicht bezieht sich jedoch nicht auf außerordentliche Rechtsbehelfe.
Der Zuschlag wird grundsätzlich sofort mit der Verkündung wirksam (§ 89 ZVG). Auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses kommt es damit, anders als im Falle der Zuschlagsversagung (§ 86 ZVG), nicht an.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Zuschlag zunächst durch das Versteigerungsgericht versagt und nach einem Rechtsmittel durch das Beschwerdegericht erteilt wurde. Dann wird der Zuschlag erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam (§ 104 ZVG).
Das bedeutet, dass der Ersteher unmittelbar mit dem Zuschlag durch das Versteigerungsgericht das Eigentum erwirbt (§ 90 ZVG). Wenn durch eine spätere rechtskräftige andere Entscheidung des Beschwerdegerichts der vorherige Zuschlag aufgehoben wird, ändert das nichts an dem Eigentumserwerb bis zu der ändernden rechtskräftigen Entscheidung des Beschwerdegerichts. Erst mit dieser ändernden Entscheidung des Beschwerdegerichts fällt das Eigentum des Erstehers weg; die Wirkungen gelten als nicht eingetreten. Es bleiben aber die vom Ersteher vorgenommenen Verfügungen und Verwaltungshandlungen (z.B. Abschluss oder Kündigung von Mietverträgen, Beauftragung von Handwerkern pp.) wirksam.
Wenn im Beschwerdewege rechtskräftig der Zuschlag aufgehoben und zugleich einem anderen erteilt wird, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum an den Schuldner rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses und der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden des Zuschlagsbeschlusses an ihn Eigentümer.
Hintergrund der Frage ist auch, ob es sinnvoll ist als Ersteher das Bargebot direkt mit Verzicht auf Rücknahme zu zahlen, um die Verzinsung von 4% zu sparen.
Notwendig ist eine förmliche Hinterlegung, nicht einfach nur eine Zahlung vor Verteilung.
Daraus ergibt sich die Frage, ob eine Grundbuchänderung auch erfolgt, wenn sich die Mitglieder der Gemeinschaft nicht über die Teilung des Erlös einigen können. Oder muss der Ersteher auf die Grundbuchänderung warten, bis eine Einigung gefunden wurde (was ja unter Umständen lange dauern kann)?
Wird die Grunderwerbssteuer gezahlt, übersendet das Finanzamt automatisch die sogenannte steuerliche Unbedenköichkeitsbescheining an das Amtsgericht. Wenn der Verteilungstermin abgehalten/stattgefunden hat, kann anschließend die Eigentumsumschreibung auf den Ersteher erfolgen.
Ob und inwieweit die alten Eigentümer eine einvernehmliche Erklärung zwecks Verteilung des Erlösüberschusses abgeben haben ist hierbei unerheblich.....
Re: TV: Wirksamkeit Zuschlagsbeschluss & Teilungstermin
Guten Abend,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Wenn ich den § 569 Absatz 1 Satz 3 ZPO korrekt verstehe, beginnt die zweiwöchige Frist für das Einreichen einer Beschwerde spätestens 5 Monate nach Verkündigung des Beschlusses. Im Falle, dass die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vorliegen, kann die Frist nochmals um die für diese Klage geltende Frist verlängert werden.
Damit ergibt sich ja ein enorm langer Zeitraum bis der Zuschlag rechtskräftig ist und somit ein gewisses Risiko für den Ersteher, das erworbene Eigentum wieder zu verlieren. Verstehe ich das richtig?
Was hätte dies für die Immobilienfinanzierung zur Folge? Werden die Gläubiger vom Amtsgericht wieder ausgezahlt? Ich gehe davon aus, dass die gezahlten Nebenkosten nicht erstattet werden, oder?
Mit freundlichen Grüßen
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Wenn ich den § 569 Absatz 1 Satz 3 ZPO korrekt verstehe, beginnt die zweiwöchige Frist für das Einreichen einer Beschwerde spätestens 5 Monate nach Verkündigung des Beschlusses. Im Falle, dass die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vorliegen, kann die Frist nochmals um die für diese Klage geltende Frist verlängert werden.
Damit ergibt sich ja ein enorm langer Zeitraum bis der Zuschlag rechtskräftig ist und somit ein gewisses Risiko für den Ersteher, das erworbene Eigentum wieder zu verlieren. Verstehe ich das richtig?
Was hätte dies für die Immobilienfinanzierung zur Folge? Werden die Gläubiger vom Amtsgericht wieder ausgezahlt? Ich gehe davon aus, dass die gezahlten Nebenkosten nicht erstattet werden, oder?
Mit freundlichen Grüßen
Re: TV: Wirksamkeit Zuschlagsbeschluss & Teilungstermin
.....
Ich denke, dass Sie, wie in meiner Antwort erwähnt, mit keiner Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach § 569 Absatz 1 Satz 3 ZPO zu rechnen haben.
Bei einer TV ist es den alten Eigentümern nicht gelungen im Wege der Einigung eine gemeinsam Lösung (Verkauf) der Immobilie zu bewerkstelligen. Die TV ist somit hier der einzige, gangbare Weg, den Grundbesitz zu verwerten.
Soweit im vorangegangenen Verfahren bis zur Terminsdurchführung nichts darauf hindeutet, dass die/der Antragsgegner eine Versteigerung verhindern wollen, ist i.d.R. auch nicht davon auszugehen, dass in irgendeiner Form der Zuschlagsbeschluss angefochten wird.
Antragsteller haben ja hier auch immer die Möglichkeit selbst im Termin und nach Abgabe von Geboten und auch nach Ablauf der Bietungsstunde aber VOR Zuschlagserteilung eine Verfahrenseinstellung zu bewilligen. Es muss somit gar nicht abgewartet werden, bis denn ein Zuschlag erteilt wird.
Sollten Sie dennoch jegliches Risiko scheuen, dann ist die ZV oder TV für Sie nicht der richtige Ort Grundbesitz zu erwerben.
Ich denke, dass Sie, wie in meiner Antwort erwähnt, mit keiner Nichtigkeits- oder Restitutionsklage nach § 569 Absatz 1 Satz 3 ZPO zu rechnen haben.
Bei einer TV ist es den alten Eigentümern nicht gelungen im Wege der Einigung eine gemeinsam Lösung (Verkauf) der Immobilie zu bewerkstelligen. Die TV ist somit hier der einzige, gangbare Weg, den Grundbesitz zu verwerten.
Soweit im vorangegangenen Verfahren bis zur Terminsdurchführung nichts darauf hindeutet, dass die/der Antragsgegner eine Versteigerung verhindern wollen, ist i.d.R. auch nicht davon auszugehen, dass in irgendeiner Form der Zuschlagsbeschluss angefochten wird.
Antragsteller haben ja hier auch immer die Möglichkeit selbst im Termin und nach Abgabe von Geboten und auch nach Ablauf der Bietungsstunde aber VOR Zuschlagserteilung eine Verfahrenseinstellung zu bewilligen. Es muss somit gar nicht abgewartet werden, bis denn ein Zuschlag erteilt wird.
Sollten Sie dennoch jegliches Risiko scheuen, dann ist die ZV oder TV für Sie nicht der richtige Ort Grundbesitz zu erwerben.