Hallo,
versteigert wird (zur Aufhebung der Gemeinschaft) eine Eigentumswohnung und ein Stellplatz. Die beiden Objekte sind einzeln aufgeführt.
Wer kann den Antrag stellen, dass diese beiden Objekte als Gesamtgebot versteigert werden?
Nur der Bietende?
Oder auch der Gläubiger? Wenn ja, müssen dabei beide beteiligten Gläubiger dem zustimmen?
Danke.
Gesamtgebot
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Gesamtgebot
@ Hohmann.....
.....es verhält sich so:
In einer Zwangsversteigerung bestimmt sich die Frage obein Gesamtausgebot möglich und zulässig ist i.d.R. Ob aus einem Gesamtrecht die Versteigerung betrieben wird oder nicht. Lastet das Grundpfandrecht auf beiden Objekten- eingetragen in beiden Grundbüchern- können die Einzelverfahren miteinander verbunden werden, so dass ein Gesamtausgebot möglich ist. Auch besteht die Möglichkeit beide Verfahren einzeln terminreif zu machen, um dieße dann parallel in einemTermin getrennt zu versteigern.
Bietinterressenten haben da i.d.R. Keinen Einfluss drauf obdies geschieht oder nicht. Entscheidend ist hierbei das Antragsrecht eines Beteiligten, Gläubiger, Schuldner/Eigentümer oder eines anderen Beteiligten.
In der TV, wird das Verfahren von Seiten eines Miteigentümers betrieben. Alle Grundpfandrechte bleiben zumeist bestehen, so dass es einem Gläubiger meist auch egal ist, ob Wohnung und Stellplatz getrennt oder in einem Verfahren gesamt ausgeboten werden.
Jedoch haben Sie ja die Möglchkeit auf beide Objekte separat in einem Termin zu bieten. Ein Nachteil ist hierdurch im Grunde nicht gegeben....
.....es verhält sich so:
In einer Zwangsversteigerung bestimmt sich die Frage obein Gesamtausgebot möglich und zulässig ist i.d.R. Ob aus einem Gesamtrecht die Versteigerung betrieben wird oder nicht. Lastet das Grundpfandrecht auf beiden Objekten- eingetragen in beiden Grundbüchern- können die Einzelverfahren miteinander verbunden werden, so dass ein Gesamtausgebot möglich ist. Auch besteht die Möglichkeit beide Verfahren einzeln terminreif zu machen, um dieße dann parallel in einemTermin getrennt zu versteigern.
Bietinterressenten haben da i.d.R. Keinen Einfluss drauf obdies geschieht oder nicht. Entscheidend ist hierbei das Antragsrecht eines Beteiligten, Gläubiger, Schuldner/Eigentümer oder eines anderen Beteiligten.
In der TV, wird das Verfahren von Seiten eines Miteigentümers betrieben. Alle Grundpfandrechte bleiben zumeist bestehen, so dass es einem Gläubiger meist auch egal ist, ob Wohnung und Stellplatz getrennt oder in einem Verfahren gesamt ausgeboten werden.
Jedoch haben Sie ja die Möglchkeit auf beide Objekte separat in einem Termin zu bieten. Ein Nachteil ist hierdurch im Grunde nicht gegeben....
Re: Gesamtgebot
Ich, der Antragsteller von der TV, will, dass die Wohnung und der Stellplatz zusammen ausgeboten werden.In der TV, wird das Verfahren von Seiten eines Miteigentümers betrieben.
Wie kann ich dies beantragen?
Muss der Antragsgegner, der der TV beigetreten ist, dem zustimmen?
Re: Gesamtgebot
...
Wie sieht es denn grundbuchmässig aus? Sind die beiden Objekte in einem Grundbuch eingetragen oder separat in je einem Wohnungs- und einem Teileigentumsgrundbuch?
Sollte Letzteres der Fall sein müssten es ohnehin 2 separate TV Versteigerungen sein, dann kann ein Gesamtausgebot nicht erfolgen, weil die grundlage einer Verbindung aus $ 18 ZVG fehlt..
Hierbei ist es auch nicht möglich, dass der AntrGsgegner einem Gesamtausgebot zustimmt...
Betreibende Gläubiger gibt es ja nicht in einer TV.....
Wie sieht es denn grundbuchmässig aus? Sind die beiden Objekte in einem Grundbuch eingetragen oder separat in je einem Wohnungs- und einem Teileigentumsgrundbuch?
Sollte Letzteres der Fall sein müssten es ohnehin 2 separate TV Versteigerungen sein, dann kann ein Gesamtausgebot nicht erfolgen, weil die grundlage einer Verbindung aus $ 18 ZVG fehlt..
Hierbei ist es auch nicht möglich, dass der AntrGsgegner einem Gesamtausgebot zustimmt...
Betreibende Gläubiger gibt es ja nicht in einer TV.....