TV: Wirksamkeit Zuschlagsbeschluss & Teilungstermin
Verfasst: 26.01.2020, 15:42
Guten Tag,
im Zug der Recherche für eine TV bin ich auf folgende Hinweise auf dieser Seite gestoßen:
"Der Zuschlagbeschluss hat zahlreiche rechtliche Wirkungen. So wird der Ersteher des Grundstücks durch den Zuschlag Eigentümer, sofern der Beschluss nicht im Beschwerdeverfahren rechtskräftig aufgehoben wird. Der Eigentumsübergang findet mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuschlagbeschlusses statt."
Das ergibt sich folgende Fragen:
Wer ist berechtigt eine Beschwerde einzureichen?
Welche Frist ist für eine Beschwerde einzuhalten?
Ab wann ist der Zuschlagbeschluss unanfechtbar rechtskräftig?
Hintergrund der Frage ist auch, ob es sinnvoll ist als Ersteher das Bargebot direkt mit Verzicht auf Rücknahme zu zahlen, um die Verzinsung von 4% zu sparen.
Des weiteren bin ich auf folgende Hinweise gestoßen:
"Wird der Zuschlag erteilt, schließt sich hieran die Erlösverteilung an. Hierzu wird im Regelfall ein Verteilungstermin durchgeführt. Das Gericht stellt einen Teilungsplan fest. Aus diesem ist ersichtlich, wie viel Erlös vorhanden ist, in welcher Rangfolge die Ansprüche aus dem Erlös befriedigt werden müssen und wie der Versteigerungserlös schließlich aufzuteilen ist.
Bei der Erlösverteilung ist allerdings zu beachten, dass das Vollstreckungsgericht in der Regel nicht den Erlös, der für die Gemeinschaft übrig bleibt, zwischen den einzelnen Mitgliedern aufteilt. Diese müssen sich um die Aufteilung des Geldes oder der zu übertragenen Forderungen regelmäßig selbst kümmern und zwar außerhalb des Teilungsversteigerungsverfahrens. Nur wenn alle Mitglieder der Gemeinschaft sich im Verteilungstermin über die Aufteilung einig sind, darf das Vollstreckungsgericht den einzelnen Mitgliedern jeweils ihren Anteil auszahlen. Gibt es Uneinigkeiten, wird der Erlös hinterlegt. Die Mitglieder der Gemeinschaft müssen sich dann außerhalb des Teilungsversteigerungsverfahrens um die Aufteilung des Geldes bemühen."
und
"Nach der Erteilung des Zuschlages bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses. Im Nachgang erfolgt dann auch die Umtragung des Eigentums im Grundbuch sowie die Löschung von nicht übernommenen beschränkten dinglichen Rechten."
Daraus ergibt sich die Frage, ob eine Grundbuchänderung auch erfolgt, wenn sich die Mitglieder der Gemeinschaft nicht über die Teilung des Erlös einigen können. Oder muss der Ersteher auf die Grundbuchänderung warten, bis eine Einigung gefunden wurde (was ja unter Umständen lange dauern kann)?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
im Zug der Recherche für eine TV bin ich auf folgende Hinweise auf dieser Seite gestoßen:
"Der Zuschlagbeschluss hat zahlreiche rechtliche Wirkungen. So wird der Ersteher des Grundstücks durch den Zuschlag Eigentümer, sofern der Beschluss nicht im Beschwerdeverfahren rechtskräftig aufgehoben wird. Der Eigentumsübergang findet mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Zuschlagbeschlusses statt."
Das ergibt sich folgende Fragen:
Wer ist berechtigt eine Beschwerde einzureichen?
Welche Frist ist für eine Beschwerde einzuhalten?
Ab wann ist der Zuschlagbeschluss unanfechtbar rechtskräftig?
Hintergrund der Frage ist auch, ob es sinnvoll ist als Ersteher das Bargebot direkt mit Verzicht auf Rücknahme zu zahlen, um die Verzinsung von 4% zu sparen.
Des weiteren bin ich auf folgende Hinweise gestoßen:
"Wird der Zuschlag erteilt, schließt sich hieran die Erlösverteilung an. Hierzu wird im Regelfall ein Verteilungstermin durchgeführt. Das Gericht stellt einen Teilungsplan fest. Aus diesem ist ersichtlich, wie viel Erlös vorhanden ist, in welcher Rangfolge die Ansprüche aus dem Erlös befriedigt werden müssen und wie der Versteigerungserlös schließlich aufzuteilen ist.
Bei der Erlösverteilung ist allerdings zu beachten, dass das Vollstreckungsgericht in der Regel nicht den Erlös, der für die Gemeinschaft übrig bleibt, zwischen den einzelnen Mitgliedern aufteilt. Diese müssen sich um die Aufteilung des Geldes oder der zu übertragenen Forderungen regelmäßig selbst kümmern und zwar außerhalb des Teilungsversteigerungsverfahrens. Nur wenn alle Mitglieder der Gemeinschaft sich im Verteilungstermin über die Aufteilung einig sind, darf das Vollstreckungsgericht den einzelnen Mitgliedern jeweils ihren Anteil auszahlen. Gibt es Uneinigkeiten, wird der Erlös hinterlegt. Die Mitglieder der Gemeinschaft müssen sich dann außerhalb des Teilungsversteigerungsverfahrens um die Aufteilung des Geldes bemühen."
und
"Nach der Erteilung des Zuschlages bestimmt das Gericht einen Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses. Im Nachgang erfolgt dann auch die Umtragung des Eigentums im Grundbuch sowie die Löschung von nicht übernommenen beschränkten dinglichen Rechten."
Daraus ergibt sich die Frage, ob eine Grundbuchänderung auch erfolgt, wenn sich die Mitglieder der Gemeinschaft nicht über die Teilung des Erlös einigen können. Oder muss der Ersteher auf die Grundbuchänderung warten, bis eine Einigung gefunden wurde (was ja unter Umständen lange dauern kann)?
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen