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Beitritt zur Teilungsversteigerung

Verfasst: 11.03.2019, 10:55
von TV2019
Hallo,
nach ausführlicher Lektüre der Forumsbeiträge habe ich noch einige Fragen zur Teilungsversteigerung (zur Auflösung einer Erbengemeinschaft):
1. Ist es richtig, dass der Antragsgegner in der TVerst. keinerlei Einfluss auf das Bietverfahren hat?
2. Habe ich es richtig verstanden, dass durch den Beitritt quasi ein Parallelverfahren eröffnet wird und dadurch der beigetretene Antragsgegner dem Gebot eines Bieters, das durch den Antragsteller im TVerst.-Termin abgelehnt wird, in diesem Parallelverfahren doch zustimmen kann und dieses somit den Zuschlag erhalten kann, ohne dass der erste Antragsteller dies ablehnen kann?
3. Ist es richtig, dass der Beitrittes eine Gebühr von 100,-- € kostet, der Beitretende allerdings auch die hälftigen Wertgutachten- und Gerichtskosten tragen muss, diese dann aber nach erfolgreicher TVerst. von allen Erben anteilsmäßig getragen werden müssen?
4. Welche Risiken gibt es bei einem Beitritt zur TVerst.?
Ich bedanke mich schon im voraus für eine Antwort!

Re: Beitritt zur Teilungsversteigerung

Verfasst: 12.03.2019, 08:25
von Addi
hier die gewünschten Antworten zu ihren Fragen:

1. Ist es richtig, dass der Antragsgegner in der TVerst. keinerlei Einfluss auf das Bietverfahren hat?
Ja, Antragsgegner, die dem Verfahren nicht beitreten, sind lediglich "passiv" beteiligt können im Termin einen Zuschlag auf ein Gebot nicht vermeiden.
Allerdings können diese VOR einer Terminierung versuchen eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, wenn ausreichende Gründe gem. § 180 Abs.2 und 3 ZVG geltend gemacht werden.

2. Habe ich es richtig verstanden, dass durch den Beitritt quasi ein Parallelverfahren eröffnet wird und dadurch der beigetretene Antragsgegner dem Gebot eines Bieters, das durch den Antragsteller im TVerst.-Termin abgelehnt wird, in diesem Parallelverfahren doch zustimmen kann und dieses somit den Zuschlag erhalten kann, ohne dass der erste Antragsteller dies ablehnen kann?

J/ein, ganz so ist es nicht. Durch den Beitritt sind die Parteien "wechselseitig" Antragsteller und Antragsgegner zugleich mit gleichen Rechten im Verfahren. Wenn ein Gebot im Termin abgegeben wird das einem der Parteien nicht gefällt, kann er durch einen Einstellungsantrag im Termin den Zuschlag dann nicht verhindern, wenn die andere Partei nicht gleichsam eine Einstellung bewilligt. Der Zuschlag würde erteilt werden.

3. Ist es richtig, dass der Beitritt eine Gebühr von 100,-- € kostet, der Beitretende allerdings auch die hälftigen Wertgutachten- und Gerichtskosten tragen muss, diese dann aber nach erfolgreicher TVerst. von allen Erben anteilsmäßig getragen werden müssen?

Der Antrag auf Verfahrensanordnung oder Beitritt zum Verfahren löst eine Gebühr von 100,-EUR zzgl. Zustellungskosten (3,50 EUR pro Zustellung) aus. Diese Gebühr trägt allein die Partei die den Verfahrensantrag stellt oder dem Verfahren beitritt.
Für die Verfahrenskosten von ca. 4 - 5.000,-EUR pro Verfahren haften der oder die Antragsteller gemeinsam.
Erfolgt eine erfolgreiche Versteigerung mit Zuschlag und Zahlung auf das Meistgebot, werden diese Verfahrenskosten gem. § 109 ZVG "vorab" aus dem Erlös entnommen und an die vorschusszahlende Partei ausgekehrt.

4. Welche Risiken gibt es bei einem Beitritt zur TVerst.?

Es bleibt das Kostenrisiko, wenn ein Zuschlag nicht erteilt wird.
Ansonsten ist es immer ratsam, einem laufenden TV-Verfahren als Antragsgegner, rechtzeitig mindestens vier Wochen vor dem Termin beizutreten.

Darüber hinaus gilt immer:
Eine TV ist die schlechteste Art und Weise sich über die Verwertung einer Immobilie auseinanderzusetzen. Die Immobilie wird durch die Versteigerung lediglich in einen "geldwerten, teilbaren Erlös" umgewandelt. Über die Auszahlungsmodalitäten des Erlösüberschusses müssen sich die "alten Eigentümer" trotzdem einigen und eine einvernehmliche Erklärung gegenüber dem Gericht abgeben.
Erfolgt dies nicht, wird der Erlös hinterlegt ohne Zuteilung und Auskehrung....

Re: Beitritt zur Teilungsversteigerung

Verfasst: 14.03.2019, 10:37
von TV2019
Sehr geehrter Addi,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Leider ist es richtig, dass ein Objekt in der TVerst. meist unter Wert "weggeht", nur hat man als Antragsgegner leider keine andere Möglichkeit, als in "den sauren Apfel zu beißen" und muss das hinnehmen, wenn Teile der Erbengemeinschaft (Antragsteller) einen freihändigen Verkauf verweigern.
Die Frage war deshalb, ob man als Antragsgegner durch den Beitritt zumindest die TVerst. dahingehend beeinflussen kann, dass ein Bieter trotz niedrigem Angebot den Zuschlag erhalten kann und dadurch ein weiterer TVerst.-Termin - und somit weitere "Zeitverschwendung" und weitere Kosten - vermieden werden könnten
Die Verteilung des Erlöses ist dann allerdings nochmal ein anderes Kapitel...