Verfahrenseinstellung aufgrund von $30 & §33 ZVG

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Moderator: Alfred_Hilbert

Tonigonsalves
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Verfahrenseinstellung aufgrund von $30 & §33 ZVG

Beitragvon Tonigonsalves » 13.04.2015, 16:41

Hallo,

ich habe mal eine Frage, wie oft kann die Gläubigerin gemäß §30 ZVG beantragen das Verfahren einzustellen?

Konkret hat es schon 3 Termin gegeben.

Im ersten Zuschlagsverweigerung des Pflegers aufgrund 5/10 Grenze und im zweiten wurde der Zuschlag gemäß §33 durch Antrag auf einstweilige Einstellung gemäß §30 verweigert.

Nun steht der 3. Termin an.

Grenzen gibt es logischerweise keine mehr, aber die Gläubigerin (Bank) kann trotzdem den Zuschlag aufgrund der o.g. § verweigern!? Ist das richtig?

Dann würde es noch zu einem 4. Termin kommen?

Sollte dann die Gläubigerin wieder aufgrund der o.g. § den zuschlag verweigern, gilt das als Rücknahme des Versteigerungsantrages!?

Das macht doch für die Gläubigerin eigentlich keinen Sinn, da dann die Kostenspirale wieder von neuen Beginnen würde, oder!?

Ich spekuliere auf einen Erwerb zu 3/10 des Verkehswertes und möchte nur wissen, wie die Chancen stehen, bzw. wie die Rechtslage ist.

Gruß Ziemer

Addi
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Re: Verfahrenseinstellung aufgrund von $30 & §33 ZVG

Beitragvon Addi » 13.04.2015, 18:18

…..
Das Verfahren kann bis zu 3x von Seiten des Gläubigers einstweilen gemäß § 30 ZVG einstweilen eingestellt werden. Hierbei gilt die „3.“ Einstellung als Antrags Rücknahme. Sollte jedoch ein Beitrittsgläubiger vorhanden sein (also ein 2ter Gläubiger), gilt die dritte Einstellung und Antrags Rücknahme nur für diesen Gläubiger. Nach der Aufhebung bezüglich dieses Gläubigers könnte dieser erneut dem Verfahren aus demselben Anspruch beitreten und wäre wieder im Verfahren.
Die Sache ist jedoch einfach. Fragen sie direkt bei der betreibenden Gläubigerin, für welches Gebot diese den Zuschlag erteilen lässt. 3/10 ist sehr gewagt und kaum zu realisieren, es sei denn es ist eine Immobilie in schlechtem Zustand und schlechter örtlicher Lage.
Zu vergessen ist auch nicht das sogenannte „Verschleuderungsverbot“, welches der Verfahrenslei-tende Rechtspfleger zu beachten hat.


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