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Wiederholungstermin
Verfasst: 29.01.2015, 12:31
von Olympus
Hallo, wir haben vor etwa 5 Monaten auf ein Haus geboten für das wir uns interessieren. Da wir die einzigen Bieter waren, gaben wir ein Mindergebot unter 30% vom Verkehrswert ab. Da dieses Gebot nicht zuschlagsfähig war, wurden wir auf den Wiederholungstermin der nun ohne Wertgrenzen stattfinden soll hingewiesen. Leider bekommen wir vom Amtsgericht keine weitere Auskunft wann dieser Termin stattfinden soll.
Kann die Gläubigerbank das Objekt einfach so aus der Versteigerung nehmen?
Re: Wiederholungstermin
Verfasst: 29.01.2015, 15:24
von Addi
zunächst.....
ja, die Gläubigerin, als "Herr des Verfahrens" kann natürlich in jeder Phase des Verfahrens den Antrag auf Zwangsversteigerung zurücknehmen, selbst noch im Versteigerungstermin.
aber....
sie wird es in der Regel nicht tun. Die Gläubigerbnank hat ja meist nur durch die Zwangsversteigerung der Immobilie, die Gelegenheit an einen Erlös und somit an eine Schuldentilgung zu gelangen.
Ein freihändiger Verkauf ist zwar auch immer noch möglich, wird aber meist schon vor einem Zwangsversteigerungsverfahren ausgelotet und gegebenenfalls durchgeführt, seltener in einem laufenden Verfahren, aber auch das kommt mitunter vor.
Zu Ihrer Sache.
Wenn der Zuschlag gem. § 85a ZVG wegen nicht Erreichens der 5/10 Grenze vom Verkehrswert versagt wurde, hat das Vollstreckungsgericht von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen, der nicht unterhalb von 3 Monaten nach dem 1.Termin stattfinden soll und möglichst auch nicht über 6 Monate hinaus gem. §§ 85a Abs.2, 74a Abs.3 ZVG.
Sie können dies ohne weiteres telefonisch bei dem Amtsgericht oder der betreibenden Gläubigern erfragen, ob denn schon ein neuer Versteigerungstermin bestimmt worden ist....
Re: Wiederholungstermin
Verfasst: 02.02.2015, 13:08
von Olympus
Ist die Auslegung: Der Wiederholungstermin "sollte 6 Monate nicht überschreiten" oder "darf 6 Monate nicht überschreiten"
Was passiert wenn innerhalb der 6 Monate kein Wiederholungstermin stattfindet? Automatische Einstellung des Verfahren?
Re: Wiederholungstermin
Verfasst: 02.02.2015, 13:30
von Addi
Ist die Auslegung: Der Wiederholungstermin "sollte 6 Monate nicht überschreiten" oder "darf 6 Monate nicht überschreiten"
Was passiert wenn innerhalb der 6 Monate kein Wiederholungstermin stattfindet? Automatische Einstellung des Verfahren?
Die Regelung aus § 74a Abs.3 ZVG stellt eine "Ordnungsvorschrift'" da.....mit der Folge, dass das Nichteinhalten der Höchstfrist von 6 Monaten mit der Vollstreckungserinnerung, als Rechtsbehelf anfechtbar ist, gem. § 766 ZVG, wenn in der Terminierung über der Höchstgrenze hinaus ein pflichtwidriges Verhalte des Gerichts gesehen werden kann (§36 ZVG).....
In der Praxis kommt es meist auf die Terminsdichte des jeweiligen Vollstreckungsgerichts und des zuständigen Rechtspflegers an. Viele Gerichte sind heute noch hoffnungslos mit Terminierungen belastet, die nicht alle immer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zeitgrenzen abgehalten/durchgeführt werden können.
Der Termin ist ja unmittelbar im Anschluss an den ersten, ergebnislosen Termin zu bestimmen, so dass alle Beteiligten schon frühzeitig, oft im 1.Termin selbst wissen, wann der 2. Termin stattfindet.
Gründe für eine Verfahrenseinstellung bei Nichteinhalten dieser 6 monatigen Höchstfrist gibt es nicht.....
Re: Wiederholungstermin
Verfasst: 04.02.2015, 08:55
von Olympus
Sie können dies ohne weiteres telefonisch bei dem Amtsgericht oder der betreibenden Gläubigern erfragen, ob denn schon ein neuer Versteigerungstermin bestimmt worden ist....
Das geht leider nicht. Das Amtsgericht darf erst Auskünfte erteilen wenn das Objekt im Katalog auftaucht.
Der Gläubiger ist nicht gut auf uns zu sprechen da wir im Versteigerungstermin eigene Ansprüche geltend gemacht haben (z.B. Grenzüberbau und fehlendes Wegerecht zum Objekt betreffend ein Grundstück das uns gehört).
Re: Wiederholungstermin
Verfasst: 04.02.2015, 10:41
von Addi
Das Amtsgericht darf erst Auskünfte erteilen wenn das Objekt im Katalog auftaucht.....
so kenne ich es nicht und so dürfte es auch nicht richtig sein.
Wenn der Termin bereits festgelegt und eine Terminsbestimmung gem. §§ 36 ff.ZVG erfolgt ist, hat es auch Auskunft zu geben, wann der Termin stattfindet.
Sollte der Termin allerdings überhaupt noch nicht feststehen ( Verfahrenseinstellung?), kann natürlich keine Auskunft gegeben werden.
Trotzdem sollte es Ihnen möglich sein bei dem Amtsgericht eine dahingehende Auskunft zu bekommen....
Re: Wiederholungstermin
Verfasst: 09.02.2015, 10:00
von Olympus
Wenn der Zuschlag gem. § 85a ZVG wegen nicht Erreichens der 5/10 Grenze vom Verkehrswert versagt wurde, hat das Vollstreckungsgericht von Amts wegen einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen
Wenn dieser Termin bisher nicht bestimmt wurde und seit dem 1. Termin 6 Monate vergangen sind, kann ich dann davon ausgehen, dass das Verfahren eingestellt wurde?
Gelten die gefallenen Wertgrenzen weiter wenn das Verfahren später fortgesetzt würde?
Re: Wiederholungstermin
Verfasst: 09.02.2015, 13:31
von Addi
"Olympus,...... kann ich dann davon ausgehen, dass das Verfahren eingestellt wurde?
Gelten die gefallenen Wertgrenzen weiter wenn das Verfahren später fortgesetzt würde
zu 1. Nein,
wie gesagt wenn die Terminsdichte an diesem Gericht so hoch ist, dass die 6 Monatsfrist nicht eingehalten werden kann, kann eine Terminierung auch noch nach den 6 Monaten erfolgen...
Die Akte kann sich gegebenenfalls auch aufgrund einer Beschwerde eines Betroffenen, in der Beschwerdeinstanz dem zuständigen Landgericht befinden, so dass eine Terminierung nicht möglich ist bzw. noch nicht erfolgt ist...
Mich wundert in diesem Zusammenhang warum Sie nicht selbst bei dem Vollstreckungsgericht anrufen und nachfragen??
zu 2. JA
unabhängig wann ein Folgetermin stattfindet gilt, dass bei Wegfall der Wertgrenzen in einem vorherigen Termin, diese in einem weiteren Folgetermin nicht mehr gelten, unabhängig davon wieviel Zeit zwischenzeitlich vergangen ist.....
Allerdings muß es sich immer um dieselben Flurstücke/Grundstücke handeln
Re: Wiederholungstermin
Verfasst: 10.02.2015, 14:36
von Olympus
Mich wundert in diesem Zusammenhang warum Sie nicht selbst bei dem Vollstreckungsgericht anrufen und nachfragen??
Das habe ich bereits mehrmals versucht. Die Akte wird aufgerufen und anschließend mitgeteilt dass zu dieser Sache keine Auskunft erteilt werden kann. Ob ein erneuter Termin gesetzt wird, soll ich den Bekanntmachungen entnehmen.
Die Akte kann sich gegebenenfalls auch aufgrund einer Beschwerde eines Betroffenen, in der Beschwerdeinstanz dem zuständigen Landgericht befinden
Wir haben bereits eine Androhung zum Rechtsstreit von einem Gläubiger bekommen haben. (Wenn wir kein Wegerecht einräumen).
Kann das Verfahren darum lange herausgezögert werden?
Re: Wiederholungstermin
Verfasst: 11.02.2015, 11:43
von Addi
Wir haben bereits eine Androhung zum Rechtsstreit von einem Gläubiger bekommen.
(Wenn wir kein Wegerecht einräumen).
Kann das Verfahren darum lange herausgezögert werden?
Ich denke Ihr Problem liegt woanders und ist nicht allgemeiner Natur diesen Forums.
Von Aussen kann man/ich da schwerlich eine genaue Einschätzung/Antwort geben.
Ich bitte da um Verständnis.