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Zwangsversteigerung - Aufhebung der Gemeinschaft

Verfasst: 16.11.2014, 13:04
von Nateefa
Hallo zusammen,

wir interessieren uns für ein Objekt (Hofanlage mit Weide- und Ackerland) welches bald versteigert werden soll.
Lt. Gutachten (3 jahre alt) wird das Haus von der Familie des Antragstellers bewohnt. Ein Mietvertrag wird nicht erwähnt.
Landwirtschaft wird lt. Gutachten nicht mehr betrieben, aber die Flächen werden sichtbar für die Landwirtschaft genutzt. Daher denke (bzw. befürchte) ich, dass diese verpachtet sind. Aber auch das wird im Gutachten nicht erwähnt.
Das Objekt muss saniert werden und befindet sich in einem miserablen Zustand, das heisst hoher Entsorgungs- und Kostenaufwand.
Ein Anspechpartner wird nicht angegeben, die Namen der beiden Eigentümer sind geschwärzt.
Es werden auch keine Angaben über Grundbucheintragungen gemacht.

Hat jemand eine Idee, wie wir vor dem Versteigerungstermin an folgende Infos kommen:

Bestehen Miet- bzw. Pachtverträge?
Bestehen Schulden ( Darlehen, Grundsteuer etc.)

Freue mich über jede Idee.

Danke

Re: Zwangsversteigerung - Aufhebung der Gemeinschaft

Verfasst: 16.11.2014, 22:32
von Addi
........
Frage 1:
Zunächst ist der Verfahrensstand zu erfahren. Ist der Verkehrswert schon rechtskräftig festgesetzt?
Ist dies der Fall, kann schon bald der Versteigerungstermin anberaumt (terminiert) werden.
Bei. Einem "guten" sprich informativen Gutachten sollten auch Angaben über eine Vermietung/Verpachtung angegeben sein. Spätestens bei der Ertragswertermittlung/Berechnung ist dieser Wert als Berechnungsparameter wichtig. Der Gutachter orientiert sich hierbei an den Vergleichswerten in dem Ort und unter den tatsächlichen Gegebenheiten der Vermietung. Wenn dieses nicht im Gutachten enthalten ist, sollte normalerweise das Vollstreckungsgericht dieses bemängeln und vom Gutachter einfordern. Insoweit hat das Vollstreckungsgericht -Rechtspflerger/in- Auskünfte zu erteilen. Dies geschieht allerdings i.d.R. erst, wenn ein Versteigerungstermin angesetzt worden ist. Vorher kann immer noch soviel passieren, dass eine Terminierung nicht erfolgt, so dass frühzeitige Informationen noch nicht erteilt werden.
Frage 2:
Altschulden der Schuldner/Eigentümer werden frühestens für Bietinteressenten im Versteigerungstermin bekannt gegeben.Hintergrund......diese sind für Bietinteressenten unerheblich, da diese nicht übernommen werden.....
Entscheidend ist nur das Geringste Gebot, welches im Termin vor der Aufforderung zu Geboten bekannt gegeben wird...

Re: Zwangsversteigerung - Aufhebung der Gemeinschaft

Verfasst: 31.03.2015, 13:20
von roosttylor
Was also tun, wenn die ungelöschte Grundschuld 170.000 € beträgt, bei einem nur noch fälligen Restdarlehen von 30.000 €? Der Verkehrswert liegt etwa bei 150.000 €.

Re: Zwangsversteigerung - Aufhebung der Gemeinschaft

Verfasst: 31.03.2015, 13:42
von Addi
Was also tun, wenn die ungelöschte Grundschuld 170.000 € beträgt, bei einem nur noch fälligen Restdarlehen von 30.000 €? Der Verkehrswert liegt etwa bei 150.000 €.

Wo liegt hier das Problem?
Sie haben die Immobilie unter den Versteigerungsbedingungen erworben, ersteigert, dass Sie eine Grundschuld über 170.000,- EUR im bestehen beleibenden Teil übernommen haben.
Diese 170.000,-EUR sind in irgendeiner Weise auch von Ihnen zu zahlen. Entweder an die alten Eigentümer, soweit die Grundschuld nicht mehr valutiert und diese über die Differenz eine löschungsfähige Quittung erhalten, oder an einen „Dritten“, der wiederrum Rechte aus dieser Differenz von 140.000,-EUR herleiten kann. ( z.B. ein Abtretungsgläubiger oder ein Gläubiger der Rechte aus dem gesetzlichen Löschungsanspruch und/oder Rückgewährsansprüche geltend machen kann.)
Es wird also nie so sein, dass Ihnen diese Differenz von 140.000,-EUR zugutekommt und Sie diese nicht zahlen müssen!

Re: Zwangsversteigerung - Aufhebung der Gemeinschaft

Verfasst: 12.05.2015, 06:32
von zeeshan002
Das Objekt muss saniert werden und befindet sich in einem miserablen Zustand, das heisst hoher Entsorgungs- und Kostenaufwand.

Re: Zwangsversteigerung - Aufhebung der Gemeinschaft

Verfasst: 12.05.2015, 11:56
von Addi
Das Objekt muss saniert werden und befindet sich in einem miserablen Zustand, das heisst hoher Entsorgungs- und Kostenaufwand.
.....
was wollen Sie uns damit sagen?
In der Regel sind diese Sanierungskosten und Aufwendungen bereits wertmäßig und überschlägig im Gutachten mit enthalten und aufgeführt. Somit vorab für jedermann bekannt.
Jeder Bieter wird dies somit bei Abgabe eines eigenen Gebotes mit berücksichtigen und einplanen.
Wer dieses Risiko scheut, der sollte auf jeden Fall "Abstand" von einer Zwangsversteigerung und Abgabe von Geboten halten.