Teilungsplan
Verfasst: 30.03.2026, 14:38
Der Teilungsplan ist durch bestehenbleibende Rechte unübersichtlich für mich als Laie. Hinzu kommt, dass die Hinterlegungsstelle von einer der beiden Hinterlegungen nichts zu wissen scheint/schien und nur das Hinterlegungsaktenzeichen zum Übererlös/Überschuss mitteilte, der in seiner Höhe etwas weniger als die bestehenbleibenden Rechte umfasst.
Die Grundschulden in einer Höhe von weniger als der Hälfte des Verkehrswerts valutierten nicht mehr. Wenn ich es richtig sehe, hätte die Bank im Falle noch vollständig valutierender Grundschulden sowohl über das Gebot (hier nebst Zinsen) als auch durch den Übererlös die Höhe der Grundschulden vom Ersteher ausgezahlt bekommen. Ist das richtig? Der Schuldner bzw. wir als Miteigentümerin einer TV, die wir der Bank noch etwas geschuldet hätten, hätten gar nichts ausgezahlt bekommen, wenn die TV bereits 2 Jahre lief, und die Zinsen der Bank zugeteilt worden wären?
In unserem Fall ist es jedoch so, dass die Grundschulden bereits vor dem Erbfall nicht mehr valutierten. Als ich jetzt bei Gericht nachfragte, was mit der Summe des Gebots ist, die der Ersteher zu zahlen hatte, meinte es, die Bank als „die Berechtigte“ hätte „trotz Aufforderung keine Kontoverbindung angegeben“. Daher wäre der Betrag hinterlegt worden. Jetzt war die Rede von einem anderen / weiteren Aktenzeichen.
Der Aussage, die Bank wäre die Berechtigte, hat die Bank selbst am Telefon widersprochen.
Wenn die Bank in keiner Weise die Berechtigte ist und daher auch der Betrag vollständig bei Gericht hinterlegt wurde, zeigt sich darin, dass 184 zvg auf mich anwendbar gewesen wäre. Richtig?
Die Grundschulden in einer Höhe von weniger als der Hälfte des Verkehrswerts valutierten nicht mehr. Wenn ich es richtig sehe, hätte die Bank im Falle noch vollständig valutierender Grundschulden sowohl über das Gebot (hier nebst Zinsen) als auch durch den Übererlös die Höhe der Grundschulden vom Ersteher ausgezahlt bekommen. Ist das richtig? Der Schuldner bzw. wir als Miteigentümerin einer TV, die wir der Bank noch etwas geschuldet hätten, hätten gar nichts ausgezahlt bekommen, wenn die TV bereits 2 Jahre lief, und die Zinsen der Bank zugeteilt worden wären?
In unserem Fall ist es jedoch so, dass die Grundschulden bereits vor dem Erbfall nicht mehr valutierten. Als ich jetzt bei Gericht nachfragte, was mit der Summe des Gebots ist, die der Ersteher zu zahlen hatte, meinte es, die Bank als „die Berechtigte“ hätte „trotz Aufforderung keine Kontoverbindung angegeben“. Daher wäre der Betrag hinterlegt worden. Jetzt war die Rede von einem anderen / weiteren Aktenzeichen.
Der Aussage, die Bank wäre die Berechtigte, hat die Bank selbst am Telefon widersprochen.
Wenn die Bank in keiner Weise die Berechtigte ist und daher auch der Betrag vollständig bei Gericht hinterlegt wurde, zeigt sich darin, dass 184 zvg auf mich anwendbar gewesen wäre. Richtig?