Ich hätte eine Frage bezüglich allem, was in einer Versteigerung als rechtsmissbräuchlich angesehen und ggf.auch aufgedeckt werden kann:
Wenn ein Bieter im Interesse des Antragstellers im 2. Termin ein nicht zuschlagsfähiges Gebot abgibt, damit das Verfahren nicht eingestellt werden kann und stattdessen der 3. Termin stattfindet, ist das angreifbar? Z.B.wenn man nachweisen könnte, dass dieser Bieter vom Mandanten / Antragsteller gezielt für diesen Zweck beauftragt wurde?
Und wenn dann im 3. Termin wie zu erwarten mehr als nur ein fremder Bieter erscheint und das 1. Gebot über der 5/10 Grenze liegt, obwohl es das nicht muss, ist das verdächtig? Danach wurde nur noch in kleinen Schritten erhöht. Wenn man nachweisen könnte, dass die Versteigerung dem Schein diente und mindestens ein Bieter ohne erwerbsabsicht im Auftrag des Antragstellers bot und ein anderer mit dem Höchstgebot im Vorfeld einen Vertrag mit der Antragstellerin abschloss, damit sie das Objekt günstiger als außergerichtlich erwerben kann ohne sich zu erkennen zu geben, wäre das rechtsmissbraeuchlich?
Und wenn ein Tuerschloss einer bisher leer stehenden Wohnung ausgetauscht wird, weil man womöglich befürchtete, dass der antragsgegner dort vor der Versteigerung einzieht , um mehr gegen die Versteigerung in der Hand zu haben, und der Anwalt des Antragstellers schriftlich meint , der Ersteher (ein Mieter) könnte jederzeit Zugang in Absprache mit dem Mieter verschaffen, sich aber herausstellen sollte, dass die Wohnung nicht vermietet wurde, könnte dies als unerlaubte Täuschung gegen den Ausgang der Versteigerung verwendet werden?
Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Ein grundsätzlicher Schutz vor unliebsamen Anträgen ist der parallele "Beitrittsantrag" des Antragsgegners zur laufenden TV, mit einer Zustellung des Beitrittsbeschlusses mindestens 4 Wochen vor dem Versteigerungstermin.
Dann ist der ehemals nur Antragsgegner geleichzeitig auch Antragsteller und somit dem ursprünglichen Antragsteller gleichgestellt.
Eventuelle geheime Absprachen erfolgen in der Regel im Vorfeld eines Termins und sind meist nicht nachweisbar und somit kaum strafrechtlich zu verfolgen.
Sollte hierauf ein Zuschlag erfolgen, besteht für einen eventuell geschädigten Beteiligten (auch evtl. Miteigentümer) natürlich immer die Möglichkeit der Zuschlagsbeschwerde. Dann sind die Gründe rechtlich vom Landgericht zu prüfen und zu werten.
Dann ist der ehemals nur Antragsgegner geleichzeitig auch Antragsteller und somit dem ursprünglichen Antragsteller gleichgestellt.
Eventuelle geheime Absprachen erfolgen in der Regel im Vorfeld eines Termins und sind meist nicht nachweisbar und somit kaum strafrechtlich zu verfolgen.
Sollte hierauf ein Zuschlag erfolgen, besteht für einen eventuell geschädigten Beteiligten (auch evtl. Miteigentümer) natürlich immer die Möglichkeit der Zuschlagsbeschwerde. Dann sind die Gründe rechtlich vom Landgericht zu prüfen und zu werten.
Re: Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Der Beitritt ergab für mich keinen Sinn. Hatte auch darüber nachgedacht. Nur gehe ich davon aus, dass die Antragstellerin das Objekt selbst erwerben möchte, und zwar bevorzugt nicht durch Auszahlung an mich so wie vorher immer angeboten, sondern nun lieber inkognito durch einen Dritten im Rahmen der Versteigerung. Im 3. Termin war es eine Immobilienfirma, zu dessen Vertreter die Anwältin der Antragstellerin , als er nach vorne kam, Kontakt aufnahm und ihn nach seinen Kontaktdaten fragen. Eine Zeuge beurteilte dies so, dass zwar die Firma beauftragt worden sein wird, aber der konkrete Kontakt zu diesem
nun erst hergestellt werden konnte.
Das Gebotsverhalten war auch auffällig: das erste Gebot ging im 3. Termin knapp über die 5/10 Grenze, und danach gab es in kleineren Abständen Erhöhungen. Ich gehe davon aus, dass dieselbe Firma gleich 2 Bieter geschickt haben wird, die sich gegenseitig überboten haben , um eine normale Versteigerung vorzugaukeln.
Der 2. Termin wurde wegen des einzigen und nicht zuschlagsfähigen Gebots mit einer Versagung des Zuschlags beantwortet. Dagegen hätte ich wahrscheinlich mit einer Zuschlagsbeschwerde vorgehen sollen, nur kam ich nicht auf die Idee. Irgendwo hab ich gelesen, dass das Gebot oder der Antrag auf Zuschlag auch hätte zurückgewiesen werden können.
Ich frage mich, ob dieses auffällige gebotsverhalten in beiden Terminen nicht zumindest ein Indiz dafür ist, dass hier etwas faul ist, auch in der Gesamtbewertung des kompletten Verfahrens:
Beantragt wurde es kurz vor Weihnachten, zu einem Zeitpunkt, zu dem man es, ohne Anwalt, überrascht von dem Anordnungsbeschluss, schwer hat auf die Schnelle einen Anwalt mit solchem Expertenwissen zu finden. Das Recht auf Gehör sollte damit m.E. untergraben werden. Auch das Wissen um die Zwangsräumung der Wohnung des verstorbenen Vaters überfordert einen in dieser Situation.
Hinzu kommt, dass nur der Alleinerbe, der das Vermächtnis noch nicht übertragen hatte, hätte Widerspruch einlegen können und nicht ich als die eigentliche Betroffene. Der Antrag auf Anordnung wurde so begründet, dass ich immer noch nicht das Vermächtnis angenommen hätte, dabei wurde gerade dies ausgenutzt und hätte nach besserer Auslegung des 17 zvg m.E.dazu führen sollen, dass die Anordnung als nicht zulässig beurteilt worden wäre.
Erschwerend hinzu kommt die heimliche Löschung nicht mehr valutierender Grundschulden, die meines Wissen sogar noch im 3. Termin dazu geführt hätten, dass nicht unter 7/10 -8/10 hätte der Zuschlag erteilt werden können. Die Löschung erfolgte 2 1/2 Monate vor Zustandekommen des Vermächtniserfüllungsvertrages. Die Antragstellerin war informiert, dass zum Zeitpunkt der Löschung Verhandlungen über diesen Vertrag stattfanden.
Ich frage mich, ob ich besser in Form einer (weniger kostspieligen) Erinnerung - wenn das überhaupt noch nach einer Erinnerung noch geht, oder in Form einer unechten Drittwiderspruchsklage dagegen vorgehen könnte. Das Testament untersagt keine Teilungsversteigerung, daher könnte man wahrscheinlich nur mit Treu und Glauben argumentieren.
nun erst hergestellt werden konnte.
Das Gebotsverhalten war auch auffällig: das erste Gebot ging im 3. Termin knapp über die 5/10 Grenze, und danach gab es in kleineren Abständen Erhöhungen. Ich gehe davon aus, dass dieselbe Firma gleich 2 Bieter geschickt haben wird, die sich gegenseitig überboten haben , um eine normale Versteigerung vorzugaukeln.
Der 2. Termin wurde wegen des einzigen und nicht zuschlagsfähigen Gebots mit einer Versagung des Zuschlags beantwortet. Dagegen hätte ich wahrscheinlich mit einer Zuschlagsbeschwerde vorgehen sollen, nur kam ich nicht auf die Idee. Irgendwo hab ich gelesen, dass das Gebot oder der Antrag auf Zuschlag auch hätte zurückgewiesen werden können.
Ich frage mich, ob dieses auffällige gebotsverhalten in beiden Terminen nicht zumindest ein Indiz dafür ist, dass hier etwas faul ist, auch in der Gesamtbewertung des kompletten Verfahrens:
Beantragt wurde es kurz vor Weihnachten, zu einem Zeitpunkt, zu dem man es, ohne Anwalt, überrascht von dem Anordnungsbeschluss, schwer hat auf die Schnelle einen Anwalt mit solchem Expertenwissen zu finden. Das Recht auf Gehör sollte damit m.E. untergraben werden. Auch das Wissen um die Zwangsräumung der Wohnung des verstorbenen Vaters überfordert einen in dieser Situation.
Hinzu kommt, dass nur der Alleinerbe, der das Vermächtnis noch nicht übertragen hatte, hätte Widerspruch einlegen können und nicht ich als die eigentliche Betroffene. Der Antrag auf Anordnung wurde so begründet, dass ich immer noch nicht das Vermächtnis angenommen hätte, dabei wurde gerade dies ausgenutzt und hätte nach besserer Auslegung des 17 zvg m.E.dazu führen sollen, dass die Anordnung als nicht zulässig beurteilt worden wäre.
Erschwerend hinzu kommt die heimliche Löschung nicht mehr valutierender Grundschulden, die meines Wissen sogar noch im 3. Termin dazu geführt hätten, dass nicht unter 7/10 -8/10 hätte der Zuschlag erteilt werden können. Die Löschung erfolgte 2 1/2 Monate vor Zustandekommen des Vermächtniserfüllungsvertrages. Die Antragstellerin war informiert, dass zum Zeitpunkt der Löschung Verhandlungen über diesen Vertrag stattfanden.
Ich frage mich, ob ich besser in Form einer (weniger kostspieligen) Erinnerung - wenn das überhaupt noch nach einer Erinnerung noch geht, oder in Form einer unechten Drittwiderspruchsklage dagegen vorgehen könnte. Das Testament untersagt keine Teilungsversteigerung, daher könnte man wahrscheinlich nur mit Treu und Glauben argumentieren.
Re: Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Wenn der/die Rechtspflegerin das Verfahren so angeordnet und geführt hat, können sie davon ausgehen, dass auch alles ordnungsgemäß abgelaufen ist, weil dies die einzigen Experten im Verfahrensablauf sind, die dies objektiv aufgrund deren Studiums beurteilen können.
Re: Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Leider kann ich das nicht. Der Rechtspfleger macht viele Fehler und ist nicht neutral, in Teilen sicherlich allein schon wegen der auch auffälligen und peinlichen Fehler in den Terminen: im 2. Termin meinte er zu Beginn, die Gebotsgrenzen wären „in diesem Termin ja bereits ganz gefallen“. Als inzwischen Verfahrensbeteiligte ließ er mich im Zuschauerraum sitzen anstatt mich nach vorne zu bitten. Dabei wusste er sehr genau, wer ich war, hat ein Gebot ohne die Forderung des Personalausweises entgegen genommen, hat auf eine Erinnerung zu Beginn des Termins so reagiert, dass er alle Zuschauer rauszubitten, um mir etwas als Sprachrohr zu vermitteln, was er eigentlich mit der Post hätte weiterleiten müssen, nämlich eine Stellungnahme der Gegenseite. Und zwar nicht so, dass er kenntlich machte, wessen Sichtweise dies war. Er riet mir alle meine Rechtsmittel zurückzuziehen, weil diese „Bieter abschrecken“ würden. Dabei war offensichtlich,wie der Termin verlaufen würde, nämlich im Sinne der Antragstellerin mit einem nicht Zuschlagsfähigen Gebot eines Dritten, der der Rechtsanwältin der Antragstellerin auch nach ihren eigenen Angaben bestens bekannt war. Dem Rechtspfleger sicherlich auch.
Re: Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Das hört sich nicht gut an…..
Re: Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Der 3. Termin fand, wie zu erwarten, statt: wieder seltsame und wahrscheinlich gekaufte Bieter. Das 1. Gebot lag mit über 5/10 des Verkehrswerts wieder auf einmal ungewöhnlich hoch, obwohl es der 3. Termin war und danach gab es nur noch kleine Erhöhungen. Das höchste Gebot wich deutlich ab von dem ursprünglich außergerichtlich festgelegten Preis
Re: Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Liesse sich irgendwie nachweisen, z.B. anhand dieses seltsamen Bieterverhaltens, dass beide Termine manipuliert wurden?
Re: Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Nur innerhalb der Beschwerdefrist kann dies angebracht werden, wenn dies auch nachgewiesen werden kann.
Re: Strohmänner & (Preis-)Absprachen
Ich habe kurz nach dem Termin Widerspruch gegen die Versteigerung und gegen eine Erteilung des Zuschlags erhoben und dabei auch formuliert, dass ich nicht davon ausgehe, dass die Antragstellerin ohne Absprache des Rückkaufs zu diesem Höchstgebot einen Zuschlag hätte erteilen wollen. Von Manipulation sprach ich nicht ausdrücklich. Könnte ich, solange darüber noch nicht entschieden wurde, Ergänzungen vornehmen?