Seite 1 von 1

Wohnrecht bei Teilungsversteigerung

Verfasst: 10.01.2024, 21:21
von Passuff
Hallo Community...
Folgender Sachverhalt: Teilungsversteigerung eines MFH mit 3 Wohnungen:
Wohnung EG ist leer
OG ist bewohnt
DG ist FeWo betrieben durch Bewohner im OG.

Wohnrecht laut Amtsgericht in Abteilung 2 des Grundbuchs eingetragen. Keine Details bekannt (wird erst beim Versteigerungstermin vorgelesen). Vermutlich sind die Details aber sehr wichtig!? Sicherungsleitung habe ich vorgelegt, dennoch wird mir aus datenschutzrechtlichen Gründen der Grundbuchauszug verwehrt. Das Verkehrswertgutachten liefert überhaupt keinen Hinweis auf auf Details aus dem Grundbuch.
Was steht jetzt schon fest?
Was ist mit dem DG? Berechtigt das Wohnrecht auch zum Betrieb einer FeWo und somit darf ich nur das EG vermieten? Wenn nicht grundsätzlich, könnte es dennoch im Grundbuch eingetragen sein? Können die Wohnberechtigten ihre Familienangehörigen in den aktuell noch leeren Teilen des Hauses unterbringen?
Wogegen könnten die Wohnberechtigten Veto einlegen? Zb Modernisierung oder Sanierung im leerstehenden EG? Wenn ich eine FeWo im EG betreiben möchte?
Ich habe schon viel dazu gegoogelt, aber wenig aus sicht eines Bieters/Käufers gefunden.

Re: Wohnrecht bei Teilungsversteigerung

Verfasst: 11.01.2024, 09:53
von Addi
Wohnung EG ist leer
OG ist bewohnt
DG ist FeWo betrieben durch Bewohner im OG.

Wohnrecht laut Amtsgericht in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Keine Details bekannt (wird erst beim Versteigerungstermin vorgelesen).
Vermutlich sind die Details aber sehr wichtig!?
Mir wird aus datenschutzrechtlichen Gründen der Grundbuchauszug verwehrt.


In der TV bleibt das Wohnungsrecht, als Dienstbarkeit nach § 1093 BGB bestehen. Hierzu heißt es:
"(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen......
(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.
(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen."

Weitere grundlegende Details werden sich aus der damaligen Bewilligung auch nicht ergeben.

Wichtig für Bieter: Diese Wohnung kann durch den/die neuen Eigentümer nicht genutzt werden.