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7/10 Regel bei der TV

Verfasst: 19.10.2023, 20:41
von Laroma
Moin, folgende Frage: bin Teil einer zerstritten Erbengemeinschaft, bald ist der Teilversteigerungstermin,bin dem Verfahren beigetreten. Habe jetzt gelesen,dass ich als Alteigentümer bei einer TV nicht von der 7/10 Regelung Gebrauch machen kann? D.h ich kann das Verfahren nicht einstellen, wenn die Immobilie z.b zum 65% des VW weg zu gehen droht? Oder geht das,aber nur wenn alle drei Parteien( Erben) der Ablehnung zustimmen? Bitte um Aufklärung danke!

Re: 7/10 Regel bei der TV

Verfasst: 19.10.2023, 21:58
von Addi
Jeder Eigentümergemeinschaft egal ob geschiedene Ehegatten, getrennte Partner oder uneinige Erbengemeinschaften haben immer eine falsche Vorstellung von der Durchführung und dem Ergebnis einer TV.
Aufgabe der Gerichte ist es ausschließlich nur eine unteilbare Immobilie in einen teilbaren Erlös zu verwandeln.
Die „Spielregen“ sind den zerstrittenen Eigentümergemeinschaften in der Regel nicht bekannt.
Es wird wohl immer erwartet, dass die Immobilie jeweils über dem VW versteigert wird und alle sich die Hände reiben und strahlend mit einem guten Ergebnis aus der Sache herauskommen.
So ist es nicht.
Es gilt das Zwangsversteigerungsgesetz insbesondere die Vorschriften der §§ 180 ff. ZVG.
Wird lediglich ein zuschlagsfähiges Gebot von 65% des VWes abgegeben kann der Zuschlag hierauf erteilt werden, es sei denn, dass der oder die Antragsteller (alle), rechtzeitig vor Erteilung des Zuschlags die einstweilige Einstellung bewilligen.
Aber dies bedeutet ja nur ein Aufschub des Verfahrens. In einem neuen , weiteren Termin gelten ja die selben Regeln….
Von daher lautet der Rat, sich vorab außergerichtlich untereinander zu einigen oder die Konsequenzen zu tragen, mitunter mit hohem Verlust.

Re: 7/10 Regel bei der TV

Verfasst: 20.10.2023, 10:10
von Laroma
Danke für die schnelle Antwort!
Darsus resultieren 2 weitere Fragen:
1.ist es sinnvoll,dem Verfahren beizutreten, wenn man an dem Verfahren der Bietstunde sowieso nichts ändern kann?
2.Ist es rechtlich möglich, dass wenn die Aussicht auf einen sehr niedrigen Erlös die Gemeinschaft zur Vernunft bringt und sie sich( reine Hypothese), im Termin dazu entscheiden- Nein,für die Summe nicht, lieber vertragen wir uns und verkaufen gemeinsam auf den freien Markt - das Verfahren im Termin einzustellen? Sind solche Fälle bekannt?
Danke im Voraus!!

Re: 7/10 Regel bei der TV

Verfasst: 20.10.2023, 12:14
von Addi
Solange nur "ein"-Antragsteller auf der einen Seite steht und der Antragsgegner nicht dem Verfahren beigetreten ist, bestimmt auch nur dieser über eine eventuelle Verfahrens Einstellung bis zur Zuschlags Erteilung.

Gibt es 2 Eigentümer oder mehr, sollte der/die Antragsgegner tunlichst auch dem Verfahren beitreten, um gegebenenfalls auch eingreifen zu können bzw. eine einseitige Einstellungsbewilligung nur des/der Antragsteller zu vermeiden.

Re: 7/10 Regel bei der TV

Verfasst: 20.10.2023, 14:13
von Laroma
Irgendwie verstehe ich die Sache mit dem Beitreten nicht. Der zst. Rechtspfleger vom Gericht sagt, ein Beitritt dem gegnerischen Verfahren wäre nicht nötig, es würde nichts am gegnerischen Verfahren ändern und als Erbengemeinschaft können wir sowieso nur alle zusammen ein Angebot annehmen oder ablehnen, ein Beitritt verursache nur unnötige Kosten des eigenen Verfahrens. So habe ich ihn verstanden.
Sie (und viele Ratgeber im Internet) raten dringend dazu, dem Verfahren beizutreten, um das Verfahren beeinflussen zu können.
Wer hat jetzt Recht?
Was kann der Gegner alles machen, wenn wir dem Verfahren nicht beitreten, wofür hat er freie Hand? Beispiele wären toll, Danke!

Re: 7/10 Regel bei der TV

Verfasst: 20.10.2023, 16:29
von Addi
Also der Beitritt kosten an Gerichtsgebühr lediglich 110,-€ und Zustellungsauslagen pro Antragsgegner 3,50 € es sei denn, diese sind anwaltlich vertreten.
Der Ratschlag des Rechtspflegers ist von daher nicht einleuchtend.

Um die andere Frage exakt beantworten zu können muß ich wissen wieviele Personen insgesamt Miteigentümer sind, ob zu Bruchteilen oder in ungeteilter (Erben)Gemeinschaft und wer von diesen die TV beantragt hat (Antragsteller ist) bzw. Wer auf der anderen Seite steht (Antragsgegner)…..

Re: 7/10 Regel bei der TV

Verfasst: 20.10.2023, 21:29
von Laroma
3 Erben, 2 Anwälte( einer davon, nämlich unser, riet ebenfalls vom Beitritt ab),alle Erben zu je1/3 beteiligt. Eine Erbin, die eigentlich verkaufen wollte, hat die TV beantragt. Ich bin eine von 3 Erbinnen als Gegenseite. Ich wollte meine Schwestern zunächst auszahlen, um das Haus selber zu übernehmen, aber eine ( die die TV beantragt hat) wollte das auf keinen Fall.

Re: 7/10 Regel bei der TV

Verfasst: 21.10.2023, 11:05
von Addi
Betreibt nur eine Partei aus einer „3“er Erbengemeinschaft trägt diese zwar zunächst allein das Kostenrisiko, sollte die Immobilie nicht versteigert werden können, aber diese kann auch allein über Einstellung und Fortsetzung des Verfahrens entscheiden sowie über eine eventuelle Zuschlagsentscheidung.
Rechtsanwälte übernehmen gerne das Mandat in einer Versteigerung (hoher Gegenstandswert= hohe Gebühr) haben aber zumeist keine oder wenig Kenntnis vom Verfahrensablauf pp., weil eine ZV oder TV nicht orginär zum Portfolio eines Anwaltes gehört…..

Durch einen Beitritt haften sie dann auch anteilig für nicht einbringbare Verfahrenskosten, ansonsten haben sie aber „Waffengleichheit“ zu der antragstellenden Miterbin erreicht.

PS. Bei der Gebührenabrechnung des Anwaltes darf dieser nur 1/3 des Verkehrswertes abzüglich eventuelle dinglicher Belastungen zu Grunde legen. Gern wird hier nämlich der volle VW zu Grunde gelegt.