Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

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Moderator: Alfred_Hilbert

Theo
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Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

Beitragvon Theo » 07.09.2023, 13:15

Hallo Addi,
danke für die Antwort.
Kannst du mir die Gebühren bei einem Verkehrswert von 590.000€ für die abgebrochene(weil außergerichtliche Einigung) Teilungsversteigerung nennen wenn der Versteigerungstermin schon terminiert war. Also schon veröffentlicht war.
Die nette Dame vom Gericht, hat mir zugesichert, das sie mich netterweise vor der Terminierung nochmal kontaktiert. Wenn bis dahin der Zugewinn noch nicht abschließend geklärt ist, werde ich eine 6 Monatige Einstellung beantragen.
VG
Theo

Addi
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Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

Beitragvon Addi » 08.09.2023, 07:52

....

bei einem VW von 590.000,-€ beträgt die Verfahrensgebühr nach KVNr. 2213 des Gerichtskostengesetzes (GKG) 2.148,50 €.
Hinzu kommen die Gutachterkosten von ca. 2.500,- € plus und eventuelle Veröffentlichungskosten in der Tagespresse, soweit dortiges Vollstreckungsgericht dies noch veranlasst.

Theo
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Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

Beitragvon Theo » 13.09.2023, 15:59

Hallo Addi,
heute kam die Reaktion vom Gericht mit Stellungnahme zu dem Einwand der Gegenseite, das das Gutachten des Hauses fehlerhaft sei.
Der Schätzer hat Stellung genommen und den Verkehrswert nicht verändert
Aber sein Honorar für die Stellungnahme vom Gericht eingefordert?
Ist die Nachfrage nicht mit den allgemeinen Kosten für das Gutachten inkludiert?
Wenn nicht, wer muss die zusätzlichen Kosten tragen, wenn es nicht zum Hausverkauf kommt sondern eine einvernehmliche Lösung gibt.
Da könnte die Gegenseite ja ständig irgendwelche fehlerhaften Positionen anzweifeln und der Gutachter kassiert immer wieder ab und ich zahle die Zeche?
Kann ich dagegen vorgehen?
VG
Theo

Addi
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Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

Beitragvon Addi » 13.09.2023, 17:01

Es sind insoweit weitere Kosten entstanden, da der Gutachter ja nacheinander tätig werden mußte.
Der Stundensatz liegt bei 120,-€ netto.
Die Kosten werden bei Abschluss des Verfahrens, mit den Verfahrenskosten aufgelistet/summiert und dem / der Antragsteller/in in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart und dies dem Gericht mitgeteilt.
Sollten Sie sich mit der Gegenpartei einigen, so sollten Sie die Verfahrenskosten bei der Einigung mit einbeziehen und die Kostentragungspflicht regeln….

Theo
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Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

Beitragvon Theo » 13.09.2023, 17:09

Hallo Addi,
also bezahle ich es, wenn nicht versteigert und sie außergerichtlich die Kosten die sie verursacht hat nicht freiwillig tragen möchte.
Vielen Dank für die Antwort
VG Theo

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Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

Beitragvon Addi » 14.09.2023, 10:40

Es gilt die Vorschrift des

§ 26 Gerichtskostengesetz (GKG)

Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
(1) Die Kosten des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens sowie des Verfahrens der Zwangsliquidation einer Bahneinheit schuldet vorbehaltlich des Absatzes 2, wer das Verfahren beantragt hat, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können.

Theo
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Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

Beitragvon Theo » 11.10.2023, 18:42

Hallo Addi,
Meine Ex ist jetzt der Teilungsversteigerung beigetreten.
Kann ich meinen Antrag auf Teilungsversteigerung jetzt noch zurückziehen und wenn das geht, würde sich an der Kostenaufteilung etwas ändern?Die ganze Zeit war es ja so, daß ich die Möglichkeit hatte die Teilungsversteigerung jederzeit durch zurückziehen des Antrags hätte stoppen können, das geht jetzt ja nicht mehr.

Vielen Dank für die Antwort.
VG Theo

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Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

Beitragvon Addi » 12.10.2023, 08:36

Der eigene Antrag auf TV kann jederzeit, bis zur Erteilung des Zuschlags zurückgezogen werden. Die Verfahrenskosten werden bei erfolgreicher Versteigerung aus dem Erlös entnommen gem. § 109 ZVG oder den Antragstellern in Rechnung gestellt. Wenn nur noch ihre Ex das Verfahren betreibt, dürfte diese dann die Kosten tragen, aber es kann auch sein, dass das Gericht diese im Nachhinein noch einmal aufteilt. Ob und wie dies geschieht, können sie aber am besten direkt bei dem zuständigen Gericht (Rechtspfleger/in) erfragen….

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Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

Beitragvon Theo » 23.10.2023, 13:33

Hallo Addi,
ich habe mit der Rechtspflegerin bzgl. einer Einstweiligen Einstellung des TV- Verfahrens gesprochen. Da meine Ex-Frau beigetreten ist, geht die einmalige 6 monatige Einstellung nur wenn beide Zustimmen.
Bzgl. der Kosten, wenn ich jetzt, nach dem Beitritt der Ex-Frau aus dem TV- Verfahren aussteige, war die Aussage etwas schwammig. Wenn ich sie richtig verstanden habe, müsste ich die Hälfte tragen.
Laut Aussage Rechtspfleger wird die Terminierung zur Versteigerung in den nächsten 4 Wochen von uns abgefragt.
Verkehrswert ist rechtskräftig. Jetzt steh ich vor einem Problem. Im parallelen Zugewinnverfahren gab es ein Urteil zu meinen Gunsten, welches aber im Rahmen einer Berufung vor dem OLG anhängig gemacht werden soll. So das die Versteigerung (vermutlich in 3 Monaten), weit vor einer Entscheidung des OLG liegt. Es geht um 100.000€. Ich würde bei der Versteigerung gerne mitbieten, sie ebenfalls. Allerdings wird es bei der Erlösverteilung aufgrund der offenen Forderung und der ungeklärten Rechtslage zum Zugewinn nicht zur Auszahlung kommen.
Kannst du mir noch einen Tipp geben, wie ich das Verfahren zeitlich bis zur Klärung des Zugewinns verzögern kann? Oder sonst eine Möglichkeit die Situation aufzulösen.
VG Theo

Addi
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Re: Teilungsversteigerung Schätzung von Amtswegen

Beitragvon Addi » 23.10.2023, 14:14

....geht die einmalige 6 monatige Einstellung nur wenn beide Zustimmen.

das ist richtig und zunächst maßgebend.
Da ihre Ex-Frau vor dem selben Problem stehen wird, dürfte ihr ebenfalls zunächst an einer einstweiligen Einstellung gelegen sein, was sie vorab abklären und beide beantragen sollten.

nur, es verschiebt eine Lösung, zumal sie beide an dem ersteigern der Immobilie interessiert sind. Hierbei sollte nicht außer acht gelassen werden, dass auch Dritte ihr Interesse bekunden werden und vermutlich ebenfalls Gebote abgeben werden.

Versuchen sie nach der Einstellung eine gemeinsame Lösung bei halben VW hinzubekommen, so dass zumindest primär eine Partei das Eigentum erhält. Alle anderen Lösungen sind sekundär.....


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