Verst.termin anberaumt, Anmeldung von Forderungen

Sie haben Fragen zu Zwangsversteigerungen? Dann tauschen Sie sich hier mit anderen Forumsteilnehmern aus. *** Die im Forum gegeben Auskünfte stellen selbstverständlich keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung ist ausgeschlossen! ***

Moderator: Alfred_Hilbert

Mr_Tom
Beiträge: 1
Registriert: 31.08.2026, 12:34

Verst.termin anberaumt, Anmeldung von Forderungen

Beitragvon Mr_Tom » 31.08.2026, 12:43

Liebe Forenmitglieder,

ich habe eine Sicherungshypothek beim Schuldner eintragen lassen. Die Beschlagnahme war aber schon vorher. Forderung ist zwischenzeitlich angemeldet. Jetzt kam der Termin zur Versteigerung und der Hinweis, dass man 3 Wochen vor Termin eine genaue Berechnung einreichen möchte.

Ich bin mir jetzt nicht sicher, bis zu welchem Termin ich Zinsen ausrechnen soll oder trage ich einfach die Forderung mit der ausgeurteilten Zinshöhe (zzgl. Zinsen iHv 5 % über Basis) mit. Ich finde Literatur mit 2 Wochen nach Termin, aber wohl nur, wenn Forderung vor Beschlagnahme im Grundbuch eingetragen war; andere Literatur, die besagt, dass bis zum Verteilungstemin zu verzinsen ist....

Wie genau muss die Berechnung eigentlich sein? Muss jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme aufgeführt werden?

Nach Eintragung der Sicherungshypothek sind auch noch weitere Kosten in der Vollstreckung angefallen; diese dürften ja hier - leider - keine Rolle spielen und können nicht angemeldet werden oder?

Vielen Dank!
Tom

Addi
Beiträge: 1358
Registriert: 22.10.2014, 10:00

Re: Verst.termin anberaumt, Anmeldung von Forderungen

Beitragvon Addi » 31.08.2026, 18:45

Sind Rechte erst nach der Beschlagnahme, besser nach dem ZV- Vermerk eingetragen, bedürfen diese einer ausdrücklichen Anmeldung zum Versteigerungstermin.
Ausreichend wäre zB. …… melde ich meine eingetragene Sicherungshypothek zuzüglich der eingetragenen Zinsen ab dem xy - Tag zum Versteigerungstermin an.
Sollte das Gericht dieses Recht berücksichtigen können (bei ausreichendem Erlös, wenn hierauf noch zugeteilt werden kann) muss das Gericht ohnehin eine eigenständige Berechnung vornehmen. Zinsen werden bei erlöschenden Rechten bist einen Tag vor Zuschlag berechnet, weil ab Zuschlag die Rechte und Pflichten am Grundstück auf dem Ersteher übergehen.
Von daher ist eine rechnerische Berechnung von Ihnen selbst nicht vorzunehmen.


Zurück zu „Zwangsversteigerung - Alle Themen“