Mir floh der Anordnungsbeschluss am 20.12. als überraschendes Weihnachtsgeschenk ins Haus.
Den Antrag auf Anordnung - ebenfalls kurz vor Weihnachten und wahrscheinlich taktisch in zweierlei Hinsicht zur Unzeit auf den Weg gebracht - hatte ich nie zugestellt bekommen und mich dazu nicht äußeren können.
Ich hatte dies bemängelt.
Jetzt lese ich von einem Beschluss eines Amtsgerichts von diesem Jahr, nach dem eine solche Anordnung wegen Verletzung des Rechts auf Gehör unzulässig und daher aufzuheben wäre:
Das Amtsgericht Frankenthal hat in einem Beschluss vom 24. März 2025 (Az.: 5 K 13/24) die Anordnung einer Zwangsversteigerung für ein gemeinsames Wohnhaus von Eheleuten für unzulässig erklärt und aufgehoben. Der Grund hierfür war ein wesentlicher Verfahrensfehler: Die Ehefrau, die Miteigentümerin des Hauses ist, wurde vor der Anordnung der Versteigerung nicht angehört.
In diesem Fall hatte die Ehefrau Erinnerung eingelegt.
Ich habe wenige Monate vor dem Versteigerungstermin und Zuschlags-Termin auch Erinnerung eingelegt - allerdings ohne es zu wollen. Man hatte mein Schreiben gerichtet gegen 2 Verfahren vermengt und einen Quatsch in den Beschluss geschrieben. Nichts von dem, was ich angeblich geschrieben hätte, hatte ich tatsächlich geschrieben. Mein Anliegen war stattdessen eine einstweilige Einstellung in diesem Verfahren.
Da die Streitwertfestsetzung für diese völlig fehl interpretierte Erinnerung viel zu hoch war und erst Monate später vom Landgericht auf 1/10 korrigiert wurde, hatte ich gegen den Inhalt nicht Beschwerde eingelegt. Die Sorge vor noch höheren Kosten war zu groß.
Nach der Streitwertherabsetzung fragte ich an, ob ich jetzt Beschwerde gegen den Inhalt einlegen könnte. Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.
Angesichts des aktuellen Beschlusses zur Unzulässigkeit der Anordnung frage ich mich nun, wie ich gegen eine in meinem Falle sicherlich auch unzulässige Anordnung vorgehen könnte.
Anordnung ohne Anhörung
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Anordnung ohne Anhörung
Zuschlagsbeschwerde und darauf folgende Anhörungsrüge wurden zurückgewiesen.
Die Anordnung hatte ich in diesem Zusammenhang nicht noch einmal bemängelt und schon gar nicht in der angeblichen Erinnerung
Wiederaufnahme des Verfahrens käme doch nicht in Frage. Nichtigkeitsklage? Verfassungsbeschwerde?
Die Anordnung hatte ich in diesem Zusammenhang nicht noch einmal bemängelt und schon gar nicht in der angeblichen Erinnerung
Wiederaufnahme des Verfahrens käme doch nicht in Frage. Nichtigkeitsklage? Verfassungsbeschwerde?
Re: Anordnung ohne Anhörung
Soweit der Zuschlag in Rechtskraft erwachsen ist, ist im Grunde kein weiteres Rechtsmittel mehr möglich.
Die Gerichte sind keine Garantie dafür, das unliebsame, zerstrittene und verfeindete Eigentümergemeinschaften alle zu ihrem Recht kommen.
Soweit „Menschen“ nicht in der Lage sind solche Dinge selbst zu regeln, sollte niemand denken und meinen, dass die Gerichte dann alles für alle zur völligen Zufriedenheit regeln. Dies ist gerade bei TVen eher nicht der Fall, ähnlich wie in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit!
Die Gerichte sind keine Garantie dafür, das unliebsame, zerstrittene und verfeindete Eigentümergemeinschaften alle zu ihrem Recht kommen.
Soweit „Menschen“ nicht in der Lage sind solche Dinge selbst zu regeln, sollte niemand denken und meinen, dass die Gerichte dann alles für alle zur völligen Zufriedenheit regeln. Dies ist gerade bei TVen eher nicht der Fall, ähnlich wie in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit!
Re: Anordnung ohne Anhörung
Also bliebe wahrscheinlich nur eine Verfassungsbeschwerde oder Nichtigkeitsklage