Nießbrauchs

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Moderator: Alfred_Hilbert

pan2025
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Nießbrauchs

Beitragvon pan2025 » 09.04.2025, 15:23

Hallo!

"Das Grundstück und seine Bebauung werden nahezu vollständig durch die Berechtigten des Nießbrauchs unter Abt. 11/6 des Grundbuchblattes genutzt."

Das Grundstück besteht aus zwei separaten Gebäuden. Das zweite Gebäude wird im Gutachten vollständig erwähnt, und es liegen mögliche Mietberechnungen vor. Das kleinere Gebäude, das vermutlich vom Nießbraucher genutzt wird, wird jedoch nicht erwähnt. Bedeutet das, dass der Nießbraucher das Grundstück auch nach der Versteigerung weiterhin nutzt und ich davon ausgehe, dass er die Verwaltung des Grundstücks fortführt und mir im Erfolgsfall keine Miete zahlt? Ehrlich gesagt habe ich den Begriff „Nießbrauch“ noch nie gehört! Ich habe auch hier in den Foren nachgeschaut, aber nichts Relevantes zu dieser Situation gefunden.

Vielen Dank!.

Addi
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Re: Nießbrauchs

Beitragvon Addi » 09.04.2025, 19:59

Gesetzlich geregelt ist es in

§ 1030 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Verständlich erklärt:
Das Nießbrauchrecht bezeichnet ein Wohn- und Nutzungsrecht, das sowohl für bestimmte Teile einer Immobilie als auch für die gesamte Immobilie vergeben werden kann. Das Recht wird zeitlich begrenzt oder lebenslang erteilt. Die berechtigte Person darf eine Immobilie selbstständig nutzen, auch wenn sie weder Eigentümer noch Miteigentümer der Immobilie ist. Besonders wichtig ist das Nießbrauchrecht bei einem Teilverkauf, bei einer Immobilienschenkung oder beim Vererben einer Immobilie.

Für ihren Fall kommt es darauf an ob es eine TV ist, da bleiben in der Regel alle dinglich eingetragenen Rechte bestehen, also auch das Nießbrauchrecht.
Bei einer ZV kommt es darauf an ob das Nießbrauchrecht rangmäßig dem betreibenden Gläubiger (meist der dinglich bestrangig eingetragene Grundschuldgläubiger in Abteilung III des Grundbuchs) vor- oder nachgeht.
Nur bei einem Nachrang würde das Nießbrauchrecht erlöschen und wegfallen. Geht es dem bestrangig betreibenden Gläubiger rangmäßig vor, bleibt es bestehen und sie können die 2.Immobilie nicht nutzen, solange es Gültigkeit hat.

pan2025
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Re: Nießbrauchs

Beitragvon pan2025 » 10.04.2025, 10:32

Gesetzlich geregelt ist es in

§ 1030 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Verständlich erklärt:
Das Nießbrauchrecht bezeichnet ein Wohn- und Nutzungsrecht, das sowohl für bestimmte Teile einer Immobilie als auch für die gesamte Immobilie vergeben werden kann. Das Recht wird zeitlich begrenzt oder lebenslang erteilt. Die berechtigte Person darf eine Immobilie selbstständig nutzen, auch wenn sie weder Eigentümer noch Miteigentümer der Immobilie ist. Besonders wichtig ist das Nießbrauchrecht bei einem Teilverkauf, bei einer Immobilienschenkung oder beim Vererben einer Immobilie.

Für ihren Fall kommt es darauf an ob es eine TV ist, da bleiben in der Regel alle dinglich eingetragenen Rechte bestehen, also auch das Nießbrauchrecht.
Bei einer ZV kommt es darauf an ob das Nießbrauchrecht rangmäßig dem betreibenden Gläubiger (meist der dinglich bestrangig eingetragene Grundschuldgläubiger in Abteilung III des Grundbuchs) vor- oder nachgeht.
Nur bei einem Nachrang würde das Nießbrauchrecht erlöschen und wegfallen. Geht es dem bestrangig betreibenden Gläubiger rangmäßig vor, bleibt es bestehen und sie können die 2.Immobilie nicht nutzen, solange es Gültigkeit hat.
Vielen Dank für die Antwort!
In meinem Fall wird im Bericht das Alter des Nießbrauchs (57 Jahre) erwähnt. Es ist nicht ganz klar, aber ich nehme an, sie haben das andere kleinere Gebäude, das unabhängig ist. Kann ich aber erwarten, dass er sich normal verhält und die Mieter nicht behindert oder belästigt? Ich denke, sie verwalten die Immobilie ein wenig. Kann ich erwarten, dass die Situation wie gewohnt weitergeht? Haben sie auch Verpflichtungen, und muss ich ihr kleines Haus reparieren, wenn etwas kaputt geht? Auch dazu steht nichts im Bericht.
Danke!

Addi
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Re: Nießbrauchs

Beitragvon Addi » 10.04.2025, 18:25

Dies kann sich letztlich nur aus der damaligen Eintragungsbewilligung für das Nießbrauchrecht ergeben, die dem Grundbuchamt vorliegt. Ob dies von dem Rechtspfleger vorab im Versteigerungstemin bekanntgegeben wird kann hier nicht beurteilt werden. Von daher wäre es ratsam sich direkt mit diesem zeitnah in Verbindung zu setzen….


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