Fristen bei Beschwerde (2 Wo/ 5 Monate)??

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Moderator: Alfred_Hilbert

Teasy
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Fristen bei Beschwerde (2 Wo/ 5 Monate)??

Beitragvon Teasy » 19.09.2021, 15:14

Hallo, in einem Bescheid des Amtsgerichtes heisst es:

"Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ...

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Bedeutet dies, dass die Beschwerde innerhalb der 2 Wochen formuliert und dem Gericht vorliegen muss und für eine ausführliche Begründung hat man 5 Monate Zeit??? Welche Konsequenzen haben die 5 Monate für ein Verfahren?? Danke!

Addi
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Re: Fristen bei Beschwerde (2 Wo/ 5 Monate)??

Beitragvon Addi » 19.09.2021, 20:12

....
Diese 5 Monatsfrist ist mir völlig unbekannt und ich kenne auch nicht die gesetzliche Vorschrift hierfür.
Von daher sollten Sie direkt bei dem Vollstreckungsgericht nachfragen, wenn Sie hiervon Gebrauch machen wollen....

Teasy
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Re: Fristen bei Beschwerde (2 Wo/ 5 Monate)??

Beitragvon Teasy » 23.09.2021, 11:48

Antwort vom Amtsgericht:

gegen einen Zurückweisungsbeschluss sieht das Gesetz das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die fünf Monatsfrist greift nur, wenn keine Zustellung erfolgt ist. Ansonsten gilt die Notfrist von 2 Wochen!

Addi
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Re: Fristen bei Beschwerde (2 Wo/ 5 Monate)??

Beitragvon Addi » 23.09.2021, 19:29

...
Gemeint ist die Vorschrift des

§ 569 ZPO
Frist und Form

(1) 1Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. 2Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. 3Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden..


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