Hallo zusammen,
ich hoffe Ihr könnt mir helfen...
Was versteht man unter einer persönlichen Forderung?
Ich zitiere "Ob die Grundschulden bestehen bleiben, hängt davon ab, wer die Versteigerung betreibt.
Ist dies der erstrangige Grundbuchgläubiger, muss der Ersteher keine Rechte aus dem Grundbuch übernehmen. Betreibt hingegen der zweitrangige Gläubiger das Verfahren, bleibt das erste Recht bestehen, und der Bietende muss die Restschuld dieser Grundschuld bei Zuschlag ablösen.
Hat ein Gläubiger das Verfahren aufgrund einer persönlichen Forderung eingeleitet, muss der Ersteher alle eingetragenen Grundbuchbelastungen übernehmen. Beim Versteigerungstermin wird dieser Sachverhalt vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten vor Gericht stets ausführlich erläutert.
Gruß
Daniel
Fragen zur Grundschuld
Moderator: Alfred_Hilbert
Re: Fragen zur Grundschuld
Eine Grundschuld sichert ein von einer Bank, Versicherung, pp. gewährtes Darlehen ab. Das Grundstück ist der wertmäßige Pfand für das Darlehen. Zur Absicherung wird eine Grundschuld nach notarieller Bestellung auf dem Grundstück eingetragen. Grundlage ist das Finanzierungsdarlehen aufgrund des Vertrages mit der Bank pp.
Dieses Darlehen stellt die persönliche Schuld gegenüber der Bank pp. da und umgekehrt die persönliche Forderung der Bank pp. gegenüber den Darlehensnehmern (meist Grundstückseigentümern)
Zahlungen werden i.d.R. immer auf die persönliche Forderung verrechnet, die Grundschuld bleibt in der eingetragenen Höhe bestehen und verringert sich nicht automatisch, anders wie bei einer Hypothek.
eine Hypothek ist forderungsabhängig (akzessorisch) und verringert sich mit Tilgung der persönlichen Forderung entsprechend.
Dieses Darlehen stellt die persönliche Schuld gegenüber der Bank pp. da und umgekehrt die persönliche Forderung der Bank pp. gegenüber den Darlehensnehmern (meist Grundstückseigentümern)
Zahlungen werden i.d.R. immer auf die persönliche Forderung verrechnet, die Grundschuld bleibt in der eingetragenen Höhe bestehen und verringert sich nicht automatisch, anders wie bei einer Hypothek.
eine Hypothek ist forderungsabhängig (akzessorisch) und verringert sich mit Tilgung der persönlichen Forderung entsprechend.
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- Registriert: 20.10.2020, 07:19
Re: Fragen zur Grundschuld
Hallo,
danke für deine Antwort, leider stehe ich immer noch auf dem Schlauch...
Ich zitiere "Ob die Grundschulden bestehen bleiben, hängt davon ab, wer die Versteigerung betreibt.
Ist dies der erstrangige Grundbuchgläubiger, muss der Ersteher keine Rechte aus dem Grundbuch übernehmen.
Hat ein Gläubiger das Verfahren aufgrund einer persönlichen Forderung eingeleitet, muss der Ersteher alle eingetragenen Grundbuchbelastungen übernehmen.
Ich verstehe die beiden Aussagen leider nicht..., einmal müssen keine Rechte aus dem Grundbuch übernommen werden und bei der anderen doch? Ist das nicht das gleiche?
Gruß
Daniel
danke für deine Antwort, leider stehe ich immer noch auf dem Schlauch...
Ich zitiere "Ob die Grundschulden bestehen bleiben, hängt davon ab, wer die Versteigerung betreibt.
Ist dies der erstrangige Grundbuchgläubiger, muss der Ersteher keine Rechte aus dem Grundbuch übernehmen.
Hat ein Gläubiger das Verfahren aufgrund einer persönlichen Forderung eingeleitet, muss der Ersteher alle eingetragenen Grundbuchbelastungen übernehmen.
Ich verstehe die beiden Aussagen leider nicht..., einmal müssen keine Rechte aus dem Grundbuch übernommen werden und bei der anderen doch? Ist das nicht das gleiche?
Gruß
Daniel
Re: Fragen zur Grundschuld
….
Die persönliche Forderung resultiert aus dem Darlehensvertrag mit der Bank pp.
Wird diese durch eine Grundschuld auf dem Grundstück abgesichert, besteht die Grundschuld neben der persönlichen Forderung. Die Grundschuld sichert i.d.R. eine bessere Rangstelle gem. § 10 Abs.1 Nr.4 ZVG gegenüber der persönlichen Forderung gem. § 10 Abs.1 Nr.5 ZVG.
Durch die "Nichtakzessorität" von persönlicher Forderung und Grundschuld führen beide eine eigenständige Entwicklung.
Bsp.:
Die pers. Forderung von 50,-TSd € wird durch die Grundschuld Abt. III Nr.1 im Grundbuch abgesichert.
Betreibt die Bank aus der Grundschuld III Nr.1 die ZV aus der Rangklasse des § 10 I Nr.4 ZVG.
Gem. § 44 Abs.1 ZVG ist dies das bestrangige Recht aus dem betrieben wird, so dass diese Grundschuld nicht bestehen bleibt sondern erlischt.
Betreibt der Gl. aber nur aus der persönlichen Forderung die ZV im Range des § 10 I Nr.5 ZVG, geht dieser Forderung rechtlich die Grundschuld Abteilung III Nr.1 vor und fällt gem. § 44 Abs.1 ZVG ins Geringste Gebot und bleibt bestehen.
In der Praxis wird dies nicht geschehen, da die Gl.Bank immer aus der eingetragenen Grundschuld das Verfahren betreiben wird und n i e freiwillig eine schlechtere Rangposition einnimmt.
Die persönliche Forderung resultiert aus dem Darlehensvertrag mit der Bank pp.
Wird diese durch eine Grundschuld auf dem Grundstück abgesichert, besteht die Grundschuld neben der persönlichen Forderung. Die Grundschuld sichert i.d.R. eine bessere Rangstelle gem. § 10 Abs.1 Nr.4 ZVG gegenüber der persönlichen Forderung gem. § 10 Abs.1 Nr.5 ZVG.
Durch die "Nichtakzessorität" von persönlicher Forderung und Grundschuld führen beide eine eigenständige Entwicklung.
Bsp.:
Die pers. Forderung von 50,-TSd € wird durch die Grundschuld Abt. III Nr.1 im Grundbuch abgesichert.
Betreibt die Bank aus der Grundschuld III Nr.1 die ZV aus der Rangklasse des § 10 I Nr.4 ZVG.
Gem. § 44 Abs.1 ZVG ist dies das bestrangige Recht aus dem betrieben wird, so dass diese Grundschuld nicht bestehen bleibt sondern erlischt.
Betreibt der Gl. aber nur aus der persönlichen Forderung die ZV im Range des § 10 I Nr.5 ZVG, geht dieser Forderung rechtlich die Grundschuld Abteilung III Nr.1 vor und fällt gem. § 44 Abs.1 ZVG ins Geringste Gebot und bleibt bestehen.
In der Praxis wird dies nicht geschehen, da die Gl.Bank immer aus der eingetragenen Grundschuld das Verfahren betreiben wird und n i e freiwillig eine schlechtere Rangposition einnimmt.