Das Gericht prüft bei Eingang eines Antrages auf Anordnung der TV, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen und dem Antrag entsprochen werden kann.
Liegen Hinderungsgründe vor, erfolgt keine unmittelbare Anordnung.
Ergeben sich im Laufe des Verfahrens "Hinderungsgründe", wie zB. von Ihnen aufgezeigt kann dies natürlich dazu führen, das ein laufendes Verfahren eingestellt/oder aufgehoben werden muss und ein eventuell angesetzter Versteigerungstermin ebenfalls aufgehoben wird.
Aus der Ferne betrachtet ist dies immer schwer zu beurteilen, von daher sollte im konkreten Fall immer direkt bei dem Vollstreckungsgericht nachgefragt werden.
laufends Aufgebot und Verschiebung einer TV
Moderator: Alfred_Hilbert