Zwangsversteigerungen bei

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BeitragVerfasst: 25.06.2010, 20:01 
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Registriert: 27.05.2010, 15:34
Beiträge: 9
Ich möchte eine größere Immobilie ersteigern und einen Teil davon selbst nutzen.
:!:

Für einen Kauf mit notariellen Kaufvertrag gilt :Wird eine darlehensfinanzierte Immobile vermietet, kann man die Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen. Nutzt ein Eigentümer die Immobilie nur zu einem Teil für sich selbst und vermietet den Rest, kann er die Zinsen für den vermieteten Teil beim Fiskus in voller Höhe geltend machen, wenn bereits im Kaufvertrag die Kosten für den selbst genutzten Teil und dem zu vermietenden Teil getrennt aufgeführt sind. Der Bundesfinanzhof hat bei einer gemischt genutzten Immobilie die vollen Schuldzinsen für den vermieteten Teil als Werbungskosten als abzugsfähig anerkannt, wenn der Eigentümer sein Eigenkapital komplett zur Finanzierung des selbst genutzten Immobilenteils einsetzt und nur für den vermieteten Anteil ein Darlehen bei der Bank abschließt (Az.: IX R 35/08).

Demgemäß ist also ein notarieller Kaufvertrag nötig, in dem festgehalten wird, welchen Teil man selbst nutzen möchte :?: .


Was muß im o. g. Sinne bei oder nach der Ersteigerung beachtet werden, - damit ich den vermieteten teil voll finanzieren und steuerlich berücksichtigen lassen kann?
:?:


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BeitragVerfasst: 26.06.2010, 08:38 
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Registriert: 13.05.2008, 16:54
Beiträge: 131
Ich meine Sie sind mit dieser Frage nicht so ganz im richtigen Forum, weil es sich hier um eine einkommensteuerrechtliche Frage handelt.

Gleichwohl:

Entgegen eines weit verbreiteten Aberglaubens kommt es steuerrechtlich nicht darauf an, was in irgendwelchen Nachweisen steht, sondern auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt. In Ihrem Beispiel könnten sich die Nutzungsverhältnisse (vermietet/selbstgenutzt) auch nach einem Erwerb nochmals ändern. Entsprechend folgt die steuerliche Beurteilung dieser neuen Nutzung.


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BeitragVerfasst: 26.06.2010, 10:47 
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Registriert: 27.05.2010, 15:34
Beiträge: 9
lesterb42 hat geschrieben:
Ich meine Sie sind mit dieser Frage nicht so ganz im richtigen Forum, weil es sich hier um eine einkommensteuerrechtliche Frage handelt.

Gleichwohl:

Entgegen eines weit verbreiteten Aberglaubens kommt es steuerrechtlich nicht darauf an, was in irgendwelchen Nachweisen steht, sondern auf den tatsächlichen Lebenssachverhalt. In Ihrem Beispiel könnten sich die Nutzungsverhältnisse (vermietet/selbstgenutzt) auch nach einem Erwerb nochmals ändern. Entsprechend folgt die steuerliche Beurteilung dieser neuen Nutzung.



Vielen Dank für die Antwort !
Doch in dem von mir zitierten Text
wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
daß eine solche Nutzung vorab im notariellen Kaufvertrag festgelegt werden muss. ( http://suedbaden.business-on.de/immobil ... 11314.html )

Meine Frage ist, wie es gehandhabt wird, wenn man die Immobilie ersteigert. - Hier gibt es ja keinen notariellen Kaufvertrag.


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BeitragVerfasst: 27.06.2010, 07:58 
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Registriert: 13.05.2008, 16:54
Beiträge: 131
Meine Meinung hierzu:

Der Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt durch den Zuschlag. Hierbei handelt es sich um einen hoheitlichen Akt, welcher neues Eigentum begründet. Das alte Eigentum erlischt. Sie erwerben also nicht vom Voreigetümer und treten auch hinsichtlich des Grundstücks keine Einzelrechtsnachfolge an.

Den Zuschlag bewirken Sie durch Abgabe des Meistgebotes. Dieses Gebot ist bedingungsfeindlich. Sie können hier keinerlei Regelungen einbringen wie : "Ich erwerbe, aber nur wenn ein bestimmter Teil des Gebäudes so oder so genutzt wird".

Für mich ist in dem von Ihnen vorgetragenen Fall auch fraglich, wie sich die Finanzierung eines einheitlichen Grundstücks auf einen bestimmten Teil (nämlich den vermieteten) beschränken läßt. Was sagt Ihr Bankberater dazu ?


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