Zitat:
Ganz große Überraschungen gab es in zurückliegenden Fällen, bei den vor dem Verlassen der Wohnung, des Wohnhauses oder von Gewerbeimmobilien noch vorsätzlicher Vandalismus stattgefunden hat, von dem ein SV überhaupt nichts ahnen bzw. die dann vorhandenen Umstände, die in die -zig Tausender oder mehr gehen können, überhaupt nicht kalkulieren konnte.
Vorsicht is immer angebracht.
Ich konstruiere mal ein Szenario, das aber wahrscheinlich nicht allzu selten so oder ähnlich vorkommt:
Wer schon den Gutachter nicht hereinlässt, wird wahrscheinlich im Regelfall auch keine Besichtigung durch evtll. Interessenten zulassen.
Man kann in einem solchen Fall natürlich von einem "durchschnittlichen" Zustand unter Zugrundelegung der zugänglichen Informationen - Alter, Baupläne etc - ausgehen.
In welchem Zustand sich das Objekt dann bei der Übergabe tatsächlich präsentiert, -altersentsprechend, "nur" vermüllt, der verwüstet- , bleibt offen.
Rechtlich wird man bei Verwüstung nichts machen können, da der AE vor der Versteigerung über seinem Besitz wohl frei verfügen kann, es sei denn, im Ausnahmefall ist Vorsatz nachzuweisen.
Anders zu bewerten ist imo, wenn nach dem Zuschlag noch Gegenstände abtransportiert werden bzw. ausgebaut werden.(Tatbestand?) Ist z.B. eine Einbauküche Bestandteil der Immobilie?
Als Fazit käme für mich jedenfalls allenfalls ein Gebot in Frage, dass solche Eventualitäten ausreichend berücksichtigt. Insofern ist es vielleicht nicht so nachteilig, wenn der SV vom "Normalzustand" ausgeht. Der Rest ist persönliche Einschätzung.